in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987
(BGBl. I S. 1593, geändert durch Art.47 d. Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen v. 20. Dez. 1988, BGBl. I S. 2477 und durch VO v. 21. Dez. 1989, BGBl.I S. 2549), geändert durch VO v. 27. April 1993, BGBl. I S. 517, geändert durch VO vom 21. August 1995, BGBl. I S. 1050, geändert durch VO vom 11. Februar 1999, BGBl. I S. 140, zuletzt geändert durch VO vom 10. November 1999, BGBl. I S. 2175
Erster Abschnitt
Die ärztliche Ausbildung
§ 1
Ziele und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie hat zum Ziel,
- die grundlegenden medizinischen, fächerübergreifenden und metho-dischen Kenntnisse,
- die praktischen Fertigkeiten und psychischen Fähigkeiten,
- die geistigen und ethischen Grundlagen der Medizin
und
eine dem einzelnen und der Allgemeinheit verpflichtete ärztli-che Einstellung
zu vermitteln, deren es bedarf, um in Prävention, Diagnostik, The-rapie und Rehabilitation von Gesundheitsstörungen unter Berück-sichtigung der psychischen und sozialen Lage des Patienten und der Entwicklungen in Wissenschaft, Umwelt und Gesellschaft eigen-verantwortlich und selbständig handeln zu können. Sie vermittelt die Fähigkeit zur Weiterbildung und fördert die Bereitschaft zu ständiger Fortbildung und zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.
(2) Die ärztliche Ausbildung umfaßt
1. ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer wis-sen-schaft-lichen Hochschule. Das letzte Jahr des Studiums um-faßt eine zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenan-stal-ten von achtundvierzig Wochen;
2. nach dem Medizinstudium eine achtzehnmonatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum;
3. eine Ausbildung in Erster Hilfe;
4. einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten;
5. eine Famulatur von vier Monaten und
6. folgende Prüfungen:
a) die Ärztliche Vorprüfung und
b) die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs.2 des Hochschulrah-men-gesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Drit-ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs.1 Satz 2 sechs Jah-re und drei Monate.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Nr.6 werden abgelegt:
1. die Ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen der Ärztlichen Vor-prü-fung,
3. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprü-fung und
4. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Ab-schnitts der Ärztlichen Prüfung.
§ 2 *)
Unterrichtsveranstaltungen
(1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 -Abs.1 genannten Zielen entspricht und es dem Studierenden ermög-licht, den Wissensstoff und die Fähigkeiten zu erwerben, die in
den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert wer-den. Sie führt zu diesem Zweck über die in den Anlagen 1 bis 3 zu die-ser Vorordnung vorgeschriebenen praktischen Übungen, Kurse und Seminare hinaus Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere systema-tische Vorlesungen, durch, die die praktischen Übungen vorberei-ten oder be-gleiten. Bei der Ankündigung der Unterrichtsveranstal-tungen macht die Hochschule kenntlich, daß der Besuch dieser Unter-richts-veran-staltungen die Erreichung des Ausbildungsziels fördert. Der Unterricht im Studium soll, soweit möglich und zweckmäßig, nicht am einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegenstand ausge-rich-tet sein.
(2) Bei den praktischen Übungen und Kursen ist die praktische An-schauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfor-dert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Bei den prak-tischen Übun-gen in den klinisch-praktischen Stoffgebieten soll die Unter-wei-sung am Patienten im Vordergrund stehen. Es soll je-weils nur eine kleine Zahl von Studierenden gleichzeitig unmit-tel-bar am Pa-tien-ten unterwiesen werden, beim Unterricht am Kran-ken-bett in der Re-gel eine Zahl von nicht mehr als fünf Studieren-den. Den Studie-ren-den ist Gelegenheit zu geben, selbst am Patien-ten tätig zu wer-den, soweit dies zum Erwerb praktischer Fertigkeiten und Fähig-keitenerforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Im übrigen soll der Unter-richt, so-weit zweckmäßig, nicht am einzelnen Fach-gebiet, sondern am Lehrge-genstand ausgerichtet werden.
____________________
*) § 2 Abs.2 Sätze 3 bis 7 gelten ab 1. Oktober 1995 in folgender Fassung:
"Bei den praktischen Übungen in den klinisch-praktischen Stoffgebieten steht die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Es darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar
- beim Unterricht in der Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens acht,
- bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
Den Studierenden ist dabei ausreichend Gelegenheit zuu geben, selbst am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb prktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten erforderlich ist. Bei der prakti-schen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden."
Siehe hierzu Artikel 6 Satz 3 der Verordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2549).
(3) In den Seminaren wird der durch Vorlesungen und praktische Übungen vermittelte Lehrstoff vertiefend und anwendungsbezogen erörtert. Sie sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge, insbesondere auch die Bezüge zwischenvorklinischem und klinischem Lehrstoff, zu verdeutlichen. Sie um-fassen die Vorstellung von Patienten. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf zwanzig nicht über-schreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müßte, die weniger als zehn Studieren-de umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die kei-ne weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen mög-lichst gleichmäßig zu verteilen.
(4) Der Studierende weist durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung seine regelmäßige und erfolg-rei-che Teilnahme an den in Absatz 1 genannten praktischen Übungen, Kursen, und Seminaren und regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Hochschule in einer Studienord-nung vorge-schrieben ist. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer prak-tischen Übung oder einem Kursus nach Absatz 2 liegt vor, wenn der Studie-rende in der praktischen Übung oder im Kursus in einer dem betref-fenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt hat, daß er sich die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und sie in der Praxis anzuwenden weiß. Eine erfolgreiche Teil-nahme an einem Seminar nach Absatz 3 liegt vor, wenn der Studie-rende im Seminar gezeigt hat, daß er den Lehrstoff in seinen Zu-sammenhän-gen erfaßt hat und dies darzustellen in der Lage ist.
§ 3
Praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs.1 Nr.1 findet nach Be-stehen des Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung im letzten Jahr des Medizinstudiums statt. Sie beginnt jeweils in der zwei-ten Hälfte der Monate April und Oktober. Die Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung von je sechzehn Wochen
1. in Innerer Medizin,
2. in Chirurgie und
3. wahlweise in einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebie-te.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Krankenanstalten der Hochschule oder in anderen von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde bestimmten Krankenanstalten durchgeführt.
(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu ins-gesamt zwanzig Ausbildungstagen angerechnet.
(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett steht, soll der Studierende die wäh-rend des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kennt-nisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern. Er soll lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck soll er entsprechend seinem Ausbildungsstand unter Anleitung, Auf-sicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihm zugewiese-ne ärztli-che Verrichtungen durchführen. Er soll in der Regel ganztä-gig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbil-dung gehört auch die Teilnahme des Studierenden an klini-schen Be-sprechungen einschließlich der arzneitherapeuti-schen und klinisch--pathologischen Besprechungen. Um eine ord-nungsgemäße Aus-bildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten in einem angemessenen Verhält-nis stehen. Der Studierende darf nicht zu Tä-tigkeiten heran-gezo-gen werden, die seine Ausbildung nicht för-dern.
(5) Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Ver-ordnung nachzuweisen.
§ 4
Sondervorschrift für die praktische Ausbildung
in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten
der Hochschule sind
(1) Die praktische Ausbildung nach § 3 Abs.1 kann in Krankenan-stal-ten, die nicht Krankenanstalten der Hochschule sind, nur durch-ge-führt werden, wenn in der Abteilung, in der die Ausbildung er-fol-gen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärzt-liche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur Ver-fü-gung steht. Ferner müssen regelmäßige klinische Besprechun-gen ein-schließlich arzneitherapeutischer und klinisch-pathologi-scher Be-sprechungen sowie die Versorgung durch einen Pathologen gewähr-lei-stet sein. Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der Inne-ren Me-dizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen geeignet, die über minde-stens achtzig Krankenbetten verfügen. Auf diesen Ab-tei-lungen muß außerdem eine konsiliarische Betreuung durch Ärzte für Augenheil-kunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neu-rologie und für Radiologie, Radiologische Diagnostik oder Strahlentherapie sicher-gestellt sein.
(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt außerdem voraus, daß der Krankenanstalt folgende den Ausbildungsanforde-run-gen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen:
1. eine leistungsfähige Röntgenabteilung,
2. eine fachwissenschaftliche Bibliothek,
3. eine Prosektur,
4. ein leistungsfähiges Laboratorium,
5. ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden und
6. soweit eine Ausbildung in der Inneren Medizin durchgeführt wird, Unterrichtslaboratorien mit einer Grundausstattung, in denen die Studierenden unter der Anleitung eines für diese Auf-gabe zur Verfügung stehenden medizinisch-technischen Assi-sten-ten oder einer sonst hierzu geeigneten Person Routineun-tersu-chungen zu Ausbildungszwecken durchführen kön-nen.
§ 5
Ausbildung in Erster Hilfe
(1) Die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 1 Abs.1 Nr.3) ist vor der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung zu erwerben. Sie soll durch the-oretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründ-li-ches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln.
(2) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt insbe-sondere:
1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e.V.,
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Berufe:
Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kran-kenpflegehelferin, Kranken-pflegehelfer, Masseur, (Mas-seu-rin), Masseur (Masseurin) und medizinischer Bademeister (Bade-meiste-rin), Krankengymnast (Krankengymnastin),
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,
4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenz-schutzes, über die Ausbildung in Erster Hilfe,
5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solcheAusbildung von der zuständigen obersten Landesbehörde oder ei-ner von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden ist.
(3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ist bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen.
§ 6
Krankenpflegedienst
(1) Der zweimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs.1 Nr.4) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung an einer Kran-kenanstalt abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation einer Krankenan-stalt ein-zuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Kran-kenpflege vertraut zu machen.
(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen
1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bun-deswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung einesfreiwilligen sozialen Jahres,
3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildien-stes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,
4. eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, in der Krankenpflege, Kinderkranken-pflege oder Krankenpflegehilfe.(3) Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gelei-ste-ter Krankenpflegedienst und eine außerhalb des Geltungsbe-reichs dieser Verordnung erwor-bene Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 sind anzurechnen.
(4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen. In den Fällen des Absat-zes 1 Satz 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 6 zu dieser Verordnung.
§ 7
Famulatur
(1) Die viermonatige Tätigkeit als Famulus (§ 1 Abs.1 Nr.5) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen der bestandenen Ärztlichen Vorprüfung und dem Zweiten Abschnitt der ÄrztlichenPrüfung abzuleisten. Sie hat den Zweck, den Studierenden mit dem ärztlichen Wirken in öffentlichen Stellen, in Einrichtungen des Arbeitslebens, in freier Praxis und im Krankenhaus vertraut zu machen.
(2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet
1. für die Dauer eines Monats
a) unter ärztlicher Leitung in
aa) einer Dienststelle des öffentlichen Gesundheitsdien-stes, der Jugendhilfe, der Sozial-hilfe, der Arbeits-ver-waltung, der Versorgungsverwaltung oder der Gewer-be-auf-sicht,
bb) einer Einrichtungb für die Rehabilitation Behinderter oder die ärztliche Begutachtung einschließlich des vertrauensärztlichen Dienstes,
cc) einer Justizvollzugsanstalt,
dd) einer werks- oder betriebsärztlichen Einrichtung,
ee) einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundeswehr oder
b) in einer ärztlichen Praxis,
2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus, ausgenom-men Krankenhäuser, die Einrichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a sind, und
3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Einrichtungen.
(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in ei-ner ärztlichen Praxis oder in einem Krankenhaus abgeleistete Tä-tigkeit als Famulus ist anzurechnen. Eine außerhalb des Geltungs-bereichs dieser Verordnung in einer anderen Einrichtung abgelei-stete Tätigkeit als Famulus kann angerechnet werden, wenn sie un-ter ärztlicher Leitung in einer Einrichtung durchgeführt worden ist, die einer der in Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a genannten Ein-rich-tungen vergleichbar ist.
(4) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der Meldung zum Zweiten Ab-schnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 7 zu dieser Verordnung nachzuweisen.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 8
Einrichtung des Landesprüfungsamtes
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.
§ 9
Zuständiges Landesprüfungsamt
Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen und Prüfungab-schnitte werden vor dem Landesprüfungsamt des Landes abgelegt, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Medizin stu-diert oder zuletzt Medizin studiert hat. Bei Prüfungsbewer-bern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines au-ßer-halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Medi-zin-studiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rah-men eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 12 an-ge-rechnet wer-den können, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht ge-geben ist, § 12 Abs.4 entsprechend. Wiederholungs-prü-fungen werden vor dem Landesprüfungsamt abgelegt, bei dem die Prüfung nicht be-standen war. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt, bei dem die Zulas-sung beantragt wird, im Benehmen mit dem nach den Sätzen 1, 2 oder 3 zuständigen Landesprüfungsamt.
§ 10
Meldung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zu einer Prüfung oder einem Prüfungsab-schnitt entscheidet das Landesprüfungsamt.
(2) Der Studierende hat sich zur Ärztlichen Vorprüfung und zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung jeweils im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit zu melden, die § 1 Abs.2 als Vor-aussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der vom Landes-prü-fungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß bis zum 10. Ja-nuar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein.
(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen
1. bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung
a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch derEltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeug-nis-sen, die außerhalb des Geltungs-bereichs dieser Verord-nung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zu-ständigen Behörde,
c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unter-lagen,
d) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
e) die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in Er-ster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpfle-ge-dienstes (§ 6);
2. bei der Meldung zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung
a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder einAuszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unter-lagen,
c) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter-richtsveranstaltungen,
d) das Zeugnis über das Bestehen der vorhergehenden Prüfung oder des vorhergehenden Prüfungs-abschnitts.
Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind außerdem das Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung und die Nachweise über die Ableistung der Famulatur (§ 7) beizu-fügen. Soweit die in Nummer 1 Buchstaben c und d oder in Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Nachweise dem Antrag noch nicht bei-gefügt werden können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen.
(5) Die für die Zulassung zum Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegenden Bescheinigungen über die Teil-nah-me an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichts-ver-anstaltungen (Anlagen 2 und 3 zu § 2 Abs.1 Satz 2) müssen nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung erworben worden sein. Die für die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorge-schriebene Bescheinigung über die praktische Ausbildung in Kran-kenanstalten (§ 3) muß nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein.
(6) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Ausbildung nach § 3 Abs.1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zu dem Termin der Prü-fung abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Mu-ster der Anlage 5 zu dieser Verordnung ist unverzüglich nach Er-halt und bis mindestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nach-zu-reichen.
(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt
wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, so kann das Landesprü-fungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses verlangen.
§ 11
Versagung der Zulassung
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs.3 genannten Zeit-punkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, daß er einen wichtigen Grund hierfür glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird,
2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Abs.4 Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der vom Landesprüfungsamt bestimmten Frist nachreicht,
3. die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf oder
4. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde.
§ 12
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen
(1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeetzes oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), sind, rechnet das Landesprü-fungsamt auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, so-weit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an
1. Zeiten eines Geltungsbereichs diese Verordnung betriebenen ver- wandten Studiums,
2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landes-prüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach den Nummern 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Prüfun-gen, die das Studium abschließen.
(3) Bei anderen Studierenden können die in Absatz 1 genannte An-rechnung und die in Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.
(4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Landes-prüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, indem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zu-ständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Nord-rhein-Westfalen zuständig.
§ 13
Art und Bewertung der Prüfung
(1) Geprüft wird
1. bei der Ärztlichen Vorprüfung schriftlich und mündlich,
2. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich,
3. beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich und
4. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mündlich.
(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:
"sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,
"gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt,
"befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen ge-recht wird,
"ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt,
"mangelhaft" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr ge-nügt,
"ungenügend" (6) =eine unbrauchbare Leistung.
(3) Die Ärztliche Vorprüfung und der Zweite Abschnitt der Ärzt-li-chen Prüfung sind jeweils bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil bestanden sind oder wenn der Prüfling in einem Prüfungsteil die Note "mangelhaft" und in dem anderen Prüfungs-teil mindestens die Note "gut" erhält. Ist die Prüfung danach nicht bestanden, muß sie wiederholt werden.
(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der No-ten für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 34 Abs.1 zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster oder Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist. Die Anrechnung ist aufdem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem Muster der Anlage 20 zu dieser Verordnung zu vermerken.
§ 14
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfung in einer Auf-sichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält.
(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Arzt allgemein er-forderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prü-fungs-ergebnisse ermöglichen. Für die Prüfungsgegenstände im ein-zelnen gelten die Prüfungsstoffkataloge der besonderen Prüfungs-bestimmun-gen.
(3) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind für die schrift-li-chen Prüfungen einheitliche Termine abzuhalten. Dabei sind je-weils allen Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Fest-legung der Prüfungsfragen sollen sich die Landesprüfungs-ämter nach
Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrich-tung bedienen,die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung herzustellen. Bei der Auf-stel-lung der Prü-fungsfragen und der Antworten (Prüfungsaufgaben) ist fest-zulegen, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird. Die Landes-prüfungs-ämter können Gegenstände, auf die sich die schrift-lichen Prüfun-gen beziehen, öffentlich bekanntmachen.
(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die Landesprüfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ergibt diese Überprüfung, daß einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vorge-schrie-bene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Abs.2, § 26 Abs.2, § 29 Abs.2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewer-tung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von derverminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. Die Ver-min-derung der Zahl der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nach-teil eines Prüflings auswirken.
(5) Das Landesprüfungsamt kann bei Prüflingen, die die ordnungs-gemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße ge-stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung mit der Note "ungenügend" bewerten.
(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling min-destens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutref-fend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutref-fend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durch-schnittlichen Prüfungslei-stungen der Prüflinge un-terschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren bei der Ärztli-chen Vorprüfung, drei Jahren bei dem Ersten Abschnitt der Ärztli-chen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztli-chen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.
(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewer-ten:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach § 14 Abs.6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note
"sehr gut", wenn er mindestens 75 vom Hundert,
"gut", wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 vom Hundert,
"befriedigend", wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert,
"ausreichend", wenn er keine oder weniger als 25 vom Hundert
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwor-tet hat.
Die Note lautet
"mangelhaft", wenn der Prüfling mindestens 90 vom Hundert,
"ungenügend", wenn er weniger als 90 vom Hundert
der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Mindestzahl zu-tref-fend beantworteter Fragen erreicht hat.
(8) Das Ergebnis der Prüfung wird durch das Landesprüfungsamt fest-gestellt und dem Prüfling unverzüglich mitgeteilt. Dabei sind an-zugeben
1. die Prüfungsnoten,
2. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutref-fend beantworteten Fragen insgesamt,
3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutref-fend beantworteten Fragen für jedes Stoffgebiet, das Gegen-stand der betreffenden Prüfung ist, und
4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im ge-samten Bundesgebiet und
5. die durchschnittliche Prüfungsleistung der in Absatz 6 als Be-zugsgruppe genannten Prüflinge.
§ 15
Mündliche Prüfungen
(1) Der mündliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung, der mündliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und der Dritte
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden jeweils vor einer Prü-fungs-kommission abgelegt. Die Prüfungskommissionen werden vom Landes-prüfungsamt bestellt. Die Prüfungskommissionen bei der Ärztlichen Vorprüfung und beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung be-stehen jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens ei-nem, höch-stens zwei weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommission beim Drit-ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht jeweils aus dem Vor-sitzenden und mindestens drei, höchstens vier weiteren Mitglie-dern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stell-vertre-ter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mit-glieder und Stell-vertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer,die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Als Mitglieder der Prü-fungskommission für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung können daneben auch dem Lehrkör-per einer Hoch-schule nicht angehö-rende Ärzte, insbesondere nie-dergelassene Ärzte, zu Mitgliedern bestellt werden.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhal-tung der Ordnung.
(3) Die Prüfungskommission hat während der gesamten Prüfung an-we-send zu sein. Bei Prüfungen, bei denen die Prüfungskommission ein-schließlich des Vorsitzenden mehr als zwei Mitglieder umfaßt, kann der Vorsitzende gestatten, daß die Prüfung zeitweise nur vom Vor-sitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission ab-genommen wird, solange der Prüfling unmittelbar am Patienten tä-tig werden muß und der Patient es ablehnt oder es aus Gründeneines wohlverstandenen Patienteninteresses untunlich erscheint, daß dies vor der gesamten Prüfungskommission geschieht. In einem solchen Fall nehmen auch die übrigen Prüflinge an diesem Teil der Prüfung nicht teil.
(4) In einem Termin dürfen nicht mehr als vier Prüflinge geprüft werden.
(5) Die zuständige Behörde kann zum mündlichen Termin Beobachter entsenden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jeweils bis zu fünf bereits zur gleichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Medizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Hochschule des Landes und einem Vertreter der zuständigen Ärztekammer zu gestat-ten, bei der Prüfung anwesend zu sein. Dabei hat er auf eine gleichmäßige Berücksichtigung der Studierenden zu achten. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und bei der Bekanntgabe des Prü-fungs-ergebnisses dürfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwe-send sein. Darüber hinaus kann der Vorsitzende ihre Anwesen-heit zeit-weise ausschließen, wenn dies zur Wahrung wohlverstande-ner Inter-essen von Patienten, die für Prüfungszwecke zur Verfü-gung stehen, tunlich erscheint.
(6) Über die Folgen von Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen entscheidet das Landesprüfungsamt. § 14 Abs.5 gilt entsprechend.
(7) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 13 Abs.2 zu bewerten. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat.
(8) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings ist eine von al-len Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Nie-der-schrift nach dem Muster der Anlage 7a, der Anlage 7b oder der An-lage 8 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegen-stand der Prüfung, das Prüfungsergebnis sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind.
(9) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmen-mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzendenden Ausschlag. Dies gilt entsprechend, wenn eine Prüfungskommis-sion nach Absatz 1 Satz 3 nur aus dem Vorsitzenden und einem wei-teren Mitglied besteht. Der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit. Lautet die Note "mangelhaft" oder "ungenügend", so sind die Gründe anzugeben und in die Nie-der-schrift aufzunehmen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit.
(10) Das Landesprüfungsamt kann Aufgaben, die ihm nach dieser Ver-ordnung bei der Durchführung mündlicher Prüfungen obliegen, einem oder mehreren von ihm zu bestellenden Beauftragten an der Hoch-schule übertragen. Die Beauftragten des Landesprüfungsamtes und die für sie zu bestellenden Vertreter sollen Professoren der Hoch-schule sein.
§ 16
Prüfungstermine
(1) Die schriftlichen Prüfungen werden jeweils im März und August durchgeführt. Die mündlichen Prüfungen finden jeweils in der vor-lesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung jeweils in den Monaten April bis Juni und Ok-tober bis Dezember statt.
(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen werden im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die schriftlichen Prüfungen festge-setzten Prüfungstermine durchgeführt. Für Wiederholungen mündli-cher Prüfungen sind Prüfungstermine auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Prüfungszeiten durchzuführen.
(3) Steht bei der Ärztlichen Vorprüfung und beim Zweiten Ab-schnitt der Ärztlichen Prüfung vor dem Termin des weiteren Prü-fungsteils fest, daß der Prüfling in einem Prüfungsteil die Note "ungenü-gend" erhalten hat, so ist er von der weiteren Prüfung ausge-schlossen.
§ 17
Ladung zu den Prüfungsterminen
Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling spätestenssieben, die Ladung zur mündlichen Prüfung spätestens fünf Kalen-dertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
§ 18
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurück, so hat er die Gründe für sei-nen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Ge-nehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prü-fung oder der Prüfungsabschnitt als nicht unternommen. Die Ge-neh-migung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage ei-ner ärzt-lichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder un-erläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüg-lich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht bestanden.
§ 19
Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so erhält er für den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil die Note "ungenügend". Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht unternommen. Bei einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt, der aus zwei Tei-len besteht, gilt die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt insge-samt als nicht unternom-men, wenn der Prüfling sich nicht späte-stens im übernächsten Zeit-raum der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil unterzieht.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. § 18 Abs.1 Satz 1 und 4 gilt ent-spre-chend.
§ 20
Wiederholung von Prüfungen
(1) Die Ärztliche Vorprüfung und die einzelnen Abschnitte der Ärzt-lichen Prüfung können zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wie-derholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zuläs-sig. Eine bestandene Prüfung, ein bestandener Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil darf nicht wiederholt werden.
(2) Der Prüfling soll sich zur Wiederholung einer Prüfung für den nächsten Prüfungszeitraum melden. Soll der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wiederholt werden, so sind der Meldung zu-sätz-liche Ausbildungsnachweise nach § 21 Abs.2 beizufügen.
§ 21
Prüfungszeugnis und Mitteilungen
(1) Der Prüfling, der die Prüfung oder den Prüfungsabschnitt be-standen hat, erhält vom Landesprüfungsamt ein Zeugnis nach Maß-ga-be der besonderen Prüfungsbestimmungen.
(2) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestan-den, entscheidet das Landesprüfungsamt unverzüglich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 3 teilzuneh-men hat. Die Zeit der Teilnahme kann mindestens vier, höchstenssechs Monate betragen.
(3) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling und die ande-ren Landesprüfungsämter schriftlich, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu enthalten, daß er auch nach einem erneuten Studium der Medizin zu der Prüfung
nicht mehr zugelassen werden kann. Den erfolgreichen Abschluß der Ärztlichen Prüfung hat das Landesprüfungsamt der zuständigen Lan-desbehörde mitzuteilen.
Dritter Abschnitt
Die Ärztliche Vorprüfung
§ 22
Inhalt der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung betrifft fol-gende Stoffgebiete:
I. Physik für Mediziner und Physiologie,
II. Chemie für Mediziner und Biochemie,
III. Biologie für Mediziner und Anatomie,
IV. Grundlagen der Medizinischen Physiologie und der Medizini-schen Soziologie.
(2) Im mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung wird der Prüf-ling in zwei der nachfolgend aufgeführten Prüfungsfächer geprüft:
Physiologie,
Biochemie,
Anatomie,
Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie.
(3) Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfächer nach Absatz 2 ist die Zahl der an der Hochschule verfügbaren Prüfer für die dort genannten Prüfungsfächer zu berücksichtigen. Die Zuteilung der Fächergruppe an den Prüfling erfolgt durch das Landesprüfungsamt mittels eines anonymisierten Verfahrens. Die Fächergruppe, in der der Prüfling geprüft wird, ist ihm spätestens mit der Ladung zum Termin der mündlichen Prüfung, aber nicht früher als vierzehn Ka-lendertage vor dem Termin, schriftlich mitzuteilen.
§ 23
Schriftliche Aufsichtsarbeit
(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV.
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 23a
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen mindestens zwei Stunden, höchstens drei Stunden.
(2) In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und fächer-über-greifende Fragen gestellt werden sollen, hat der Prüfling nachzu-weisen, daß er sich mit dem vorklinischen Ausbildungsstoffver-traut gemacht hat, insbesondere
- die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,
- deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klinische Zu-sam-menhänge zu erfassen vermag sowie
- die für die Fortsetzung des Stuidiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling am Tag vor dem Prü-fungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen.
§ 23b
Bewertung der Prüfungsleistungen
Das Landesprüfungsamt ermittelt die Note für die Ärztliche Vor-prü-fung wie folgt:Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit wird mit 2, die No-te für den mündlichen Teil mit 1 vervielfacht. Die Summe der so gewonnenen Zahlen wird durch 3 geteilt. Die Note für die Ärztli-che Vorprüfung wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet
"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut" bei einem Zahlenwert von 1,5 bis 2,5,
"befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,5 bis 3,5,
"ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,5 bis 4,0,
wenn die Prüfung nach § 13 Abs.3 bestanden ist.
§ 24
Zeugnis
Über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 erteilt.
Vierter Abschnitt
Die Ärztliche Prüfung
Erster Unterabschnitt
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 25
Inhalt der Prüfung
Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoff-gebiete:
I. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Hu-man-genetik, der Medizinischen Mikrobiologie, der Immunologie und Immunpathologie sowie der Geschichte der Medizin,
II. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle und der Radiologie,
III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Patho-phy-siologie und Pathobio-chemie, der Klinischen Chemie und der Biomathematik.
§ 26
Schriftliche Aufsichtsarbeit
(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Sie dauert am ersten Tag viereinhalb, am zweiten Tag zweidrei-vier-tel Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoff-gebie-te I und II, auf den zweiten Prüfungstag entfällt das Stoff-gebiet III.
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 12 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 27
Zeugnis
Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 14 erteilt.
Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 28
Inhalt der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung betrifft folgende Stoffge-biete:
I. Nichtoperatives Stoffgebiet,
II. Operatives Stoffgebiet,
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet,
IV. Allgemeinmedizin und Ökologisches Stoffgebiet.
(2) Im mündlichen Teil der Prüfung wird der Prüfling in je einem der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Prüfungsfächern ge-prüft.
1. Innere Medizin,
Chirurgie,
Kinderheilkunde,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Pathologie,
Pharmakologie,
Mikrobiologie,
Hygiene,
Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin,
2. Allgemeinmedizin,
Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin,
Arbeitsmedizin,
Augenheilkunde,
Dermato-Venerologie,
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Klinische Chemie,
Neurologie,
Orthopädie,
Psychiatrie,
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Radiologie,
Rechtsmedizin,
Urologie.
Die Fächergruppe soll nicht ausschließlich Fächer aus dem nicht-operativen, dem operativen oder dem klinisch-theoretischen Be-reich umfassen.
(3) Für die Zusammenstellung, die Zuteilung und die Mitteilung der Fächergruppen an den Prüfling gilt § 22 Abs.3 entsprechend.
§ 29
Schriftliche Aufsichtarbeit
(1) Die Prüfung findet an vier aufeinanderfolgenden Tagen mit ei-ner Unterbrechung von mindestens einem Tag, höchstens zwei Tagen zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungstag statt. Sie dau-ert am ersten Tag und dritten Tag je vierdreiviertel, am zweiten und vierten Tag je zweieinhalb Stunden. Auf den ersten Prüfungs-tag entfällt das Stoffgebiet I, auf den zweiten das Stoffge-biet III, auf den dritten das Stoffgebiet II und auf den vierten das Stoffgebiet IV.
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 15 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 16 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 29a
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen mindestens drei Stunden, höchstens vier Stunden.
(2) Dem Prüfling sind - soweit möglich - praktische Aufgaben zu stellen. Der Prüfling soll seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fer-tigkeiten soweit wie möglich fallbezogen nachweisen. Die Aufgaben sind unter Berücksichtigung auch allgemeinmedizinischer Ge-sichts-punkte so zu stellen, daß ihre Behandlung durch den Prüf-ling Auf-schluß darüber geben kann, daß der Prüfling medizinische Zusam-men-hänge zu erkennen vermag und zu einer fächerübergreifen-den Be-ur-teilung der Fragestellungen in der Lageist. Die Prüfung soll ins-besondere der Feststellung dienen, daß der Prüfling
a)die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten mitbringt, um ihre Anwendung in der Praxis einzuüben,
b)in der Lage ist, ärztliche Erfahrungen zu sammeln und
c)das Bewußtsein für die Entwicklung ärztlicher Verhaltensweisen besitzt.
(3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling vor dem Prüfungster-min einen Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuwei-sen und ihm aufgeben, bei der Prüfung hierüber mündlich oder mit-tels einer Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung zu berich-ten.
§ 29b
Bewertung der Prüfungsleistungen
Für die Ermittlung der Note für den bestandenen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt § 23 b entsprechend.
§ 30
Zeugnis
Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17 erteilt.
Dritter Unterabschnitt
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§§ 31 und 32
(aufgehoben)
§ 33
Mündliche Prüfung
(1) Die Prüfung dauert bei vier Prüflingen mindestens vier Stun-den, höchstens fünf Stunden.
(2) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-prak-tischen Fachgebieten zu stellen. Dabei sind auch allgemeinmedizi-nische und fächerübergreifende Fragestellungen einzuschließen. Die Prüfung hat sich in jedem Fall auf die Innere Medizin, die Chirurgie und das Gebiet zu erstrecken, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs.1 Satz 3 Nr.3 erfahren hat. Sie soll auch
1. Fragen aus den übrigen klinischen Fächern, insbesondere aus der Kinderheilkunde, der Frauen-heilkunde und Geburtshilfe, der Nervenheilkunde, der Pahtologie und der Pharmakologie, Toxi-ko-logie und Klinischen Pharmakologie sowie geriatrische Frage-stel-lungen umfassen,
2. Aspekte der Medizinischen Soziologie, insbesondere Einflüsse von Gesellschaft, Familie und Beruf auf die Gesundheit, berück-sichtigen und
3. sich auf Fragen zu den historischen, geistigen und ethischen Grundlagen der Medizin erstrecken.
(3) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen, daß er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis an-zuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen Grund-kennt-nisse und über die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten ver-fügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, daß er
1. die Technik der Anamneseerhebung, der einfachen klinischen Un-tersuchungsmethoden und die Technik der einfachen Laborato-ri-umsmethoden beherrscht und daß er ihre Resultate beurteilen kann,
2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der Dia-gnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzufordern, ihre un-terschiedliche Bedeutung und ihre Gewichtung für die Dia-gnose-stel-lung zu erkennen und im Rahmen differential-diagno-stischer Überlegungen kritisch zu verwerten,
3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie verfügt, insbe-sondere in der Lage ist, pathogene-tische Zusammenhänge zu er-kennen,
4. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien beherrscht,
5. hinreichende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die Arznei-therapie, insbesondere die Anwen-dung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation beherrscht und die Regeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt wichtigen arzneirechtlichen Vorschriften kennt,
6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Prävention und Rehabi-litation beherrscht und
7. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegenüber dem Pa-tienten kennt, sich der Situation entsprechend zu verhalten weiß und zu Hilfe und Betreuung bei chronisch und bei unheil-bar Kranken und Sterbenden fähig ist.
(4) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem Prüfungster-min einen oder mehrere Patienten zu Anamneseerhebung einen unter Untersuchung zuzuweisen. Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlunsplanso-wie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüg-lich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommis-sion ge-genzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen.
§ 34
Gesamtnote und Zeugnis
für die Ärztliche Prüfung
(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt die Gesamtnote für die be-stan-dene Ärztliche Prüfung wie folgt:
Die Note für den Ersten Abschnitt wird mit 1, die Note für den Zweiten Abschnitt mit 3, die Note für den Dritten Abschnitt mit 2 vervielfacht. Die Summe der so gewonnenen Zahlen wird durch 6 ge-teilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Gesamtnote lautet:
"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut" bei einem Zahlenwert von 1,5 bis 2,5,
"befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,5 bis 3,5,
"ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,5 bis 4.
(2) Über das Bestehen der ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 erteilt.
Fünfter Abschnitt
Tätigkeit als Arzt im Praktikum
§ 34a
Ableistung des Praktikums
(1) Die achtzehnmonatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Voraussetzung ist eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs.4 der Bundesärzteordnung.
(2) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist ganztätig oder, bei entsprechender Verlängerung der Gesamtdauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach Absatz 1 Satz 1, in Teilzeitbeschäftigung, wobei in diesem Fall die Gesamtdauer drei Jahre nicht überschreiten darf,
- im Krankenhaus,
- in der Praxis eines niedergelassenen Arztes,
- in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr oder
- in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichen Anstaltsarzt
abzuleisten. Sie soll nach Möglichkeit eine mindestens neunmona-tige Tätigkeit im nichtoperativen und eine mindestens sechsmona-tige Tätigkeit im operativen Bereich umfassen.
(3) Tätigkeiten
- im öffentlichen Gesundheitsdienst,
- im Medizinischen Dienst der Krankenkassen,
- im versorgungs-, werks- oder betriebsärztlichen Dienst,
- in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter
oder
- in einer truppenärztlichen Einrichtung
können angerechnet werden.
(4) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abge-lei-stete Tätigkeit ist anzurechnen, soweit Gleichwertigkeit gege-ben ist.
(5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum werden Un-terbrechungen wegen
1. Urlaubs im ersten Jahr bis zu sechs Wochen, in der restlichen Zeit bis zu drei Wochen,
2. anderer vom Arzt im Praktikum nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von drei Wochen
angerechnet. Bei Ärztinnen im Praktikum werden auch Unter-bre-chun-gen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von drei Wochen an-gerechnet.
§ 34b
Tätigkeit im Praktikum
Der Arzt im Praktikum wird im Hinblick auf das in Satz 5 genannte Ausbildungsziel unter Aufsicht von Ärzten, die eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-übung des ärzt-lichen Berufs nach § 10 Abs.1 der Bundesärzteord-nung besitzen, ärztlich tätig. Er hat seine Kenntnisse und prak-tischen Fähigkei-ten zu vertiefen. Ihm ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ärzt-liche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztli-che Erfahrungen zu sammeln. Er soll die ihm zugewiesenen ärztli-chen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechenden Maß an Verantwortlichkeit verrich-ten. Er soll nach Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Lage sein, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständigauszu-üben; Art und Umfang der Aufsicht sollen dem entsprechen.
§ 34c
Ausbildungsveranstaltungen
(1) Während seiner Tätigkeit hat der Arzt im Praktikum an minde-stens sechs Ausbildungsveranstal-tungen von je zwei- bis dreistün-diger Dauer teilzunehmen, die der Vertiefung seines Wissens und der Behandlung von Fragen der Ethik in der Medizin dienen. Diese Ausbildungsveranstaltungen sol-len insbesondere auf die Erörterung von häufig vorkommenden Krankheitsfällen und deren Behand-lung, allgemeinmedizinische Fragestellungen, Fragen der ärztlichen Ethik und des Arzt-Patienten-Verhältnisses sowie auf Fragen der Wirt-schaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen aus-gerich-tet sein.
(2) Die Ausbildungsveranstaltungen werden von der zuständigen Be-hörde oder einer von ihr beauftragten Stelle durchgeführt. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte, in denen die vorstehend genannten Themen behandelt werden, kann angerechnet werden.
§ 34d
Bescheinigung
über die Ableistung des Praktikums
(1) Dem Arzt im Praktikum ist von jeder Stelle, an der er tätig gewesen ist, eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 20a zu dieser Verordnung zu erteilen. In der Bescheinigung ist die Art der Beschäftigung eingehend zu beschreiben und anzugeben, ob die Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet worden ist. Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß der Arzt im Praktikum wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwä-che seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen ei-ner Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder unge-eig-net ist. Die Bescheinigung ist von dem ärztlichen Leiter des Kran-ken-hauses oder der sonstigen Einrichtung, in der der Arzt im Prak-ti-kum tätig ist, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, vom ärztlichen Vorgesetzten des Arztes im Praktikum auszustellen. Die Bescheinigung ist vertraulich zubehandeln und darf nur zu dem angegebenen Zweck verwendet werden.
(2) Wird in der Bescheinigung eine ordnungsgemäße Ableistung des Praktikums (Absatz 1 Satz 2) nicht bestätigt, so entscheidet die zuständige Behörde, ob der Tätigkeitsabschnitt ganz oder teilwei-se zu wiederholen ist.
§ 34e
Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis
nach § 10 Abs.5 der Bundesärzteordnung
Für eine Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs.5 der Bundesärzteordnung gelten die §§ 34a bis 34d entsprechend.
Sechster Abschnitt
Die Approbation
§ 35
Antrag auf Approbation
(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Drit-ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem An-trag sind beizufügen:
1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Aus-zug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers,
4. in amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein ge-richt-liches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermitt-lungsverfahren anhängig ist,
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhalts-punk-te dafür vorliegen, daß der Antragsteller wegen eines kör-perli-chen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder kör-perlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärzt-li-chen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,
7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung und
8. die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ableistung der Tä-tigkeit als Arzt im Praktikum nach § 34d Abs.1 und dieNach-wei-se über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 34c Abs.1.
(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs.1 Satz 2 bis 5, Abs.2 oder 3 nach § 14b der Bundesärzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die Aus-bildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr.7 und 8 Unterlagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich be-glaubig-ter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in be-glau-bigter Über-setzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weite-rer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tä-tigkeit, verlan-gen. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Befähigungsnachweise vorlegen, die nach der Bundesärzteordnung den Ausbildungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dieses Gesetzes gleichgestellt sind, können weitere Nachweise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur verlangt werden, soweit die Bundesärzteordnung dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern.
(3) Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können an Stelle des in Absatz 1 Nr.4 genannten Zeugnisse eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-kunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwer-tigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den ärztlichen Be-ruf im Heimat- und Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als Arzt zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Aus-künf-te über etwa gegen denAntragsteller verhängte Strafen oder son-stige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwie-gen-den standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Approbation als Arzt zu-ständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbestän-den Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bundes-ärz-te-ordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraus-set-zun-gen des § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 der Bundesärzteordnung von Be-deu-tungsein können, so hat sie die zuständige Stelle des Hei-mat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbe-stände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Fol-gerun-gen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Be-scheinigun-gen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 e-nannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind ver-traulich zu be-handeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(4) Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können an Stelle der in Absatz 1 Nr.6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Her-kunftsstaates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt ent-sprechend.
(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der übrigen Mit-gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spä-testens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom An-tragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Werden Aus-künfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünf-te eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oderHerkunfts-staates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.
§ 36
Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 21 zu die-ser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Em-pfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zu-zu-stellen.
§ 36 a
Modellstudiengang
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, daß
1. von den in § 1 Abs. 2 Nr. 6 vorgesehenen Prüfungen die Ärztliche Vorprüfung und der Erste Abschnitt dere Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden müssen, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden kann,
2. der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in Erster Hilfe und die Famulatur zu einem anderen
Zeitpunkt als für den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden können,
3. das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muß und
4. die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und anderen Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen können.
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, daß
1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen läßt, welche qualitativen Verbesserungen für die
medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,
2. eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,
3. sichergestellt ist, daß die in der Ärztlichen Vorprüfung und im Ersten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in
einer dem Regelsltudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,
4. eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewähr-
leistet ist,
5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudienganges festgelegt sind und Verlänge-
rungsanträge an Hand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind,
6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist,
7. die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann,
benannt sind,
8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich
des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird und
9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 2, 7a, 9, 10, 11, 12, 13, und 14 zu
dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.
(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. Für die Studierenden des Modellstudiengangs gelten die zeitlichen Vorgaben des § 10 Abs. 5 Satz 1 nicht. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und der Ärztlichen Vorprüfung und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.
Achter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 37
Anwendung der Bestallungsordnung für Ärzte
Die Bestallungsordnung für Ärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-1-2, veröffentlichtenbereinigten Fas-sung, zuletzt geändert durch die Verordnung über die Neuglie-de-rung der Medizinalassistentenzeit und über die Approbations-ur-kun-de vom 24. Februar 1970 (BGBl. I S. 214), findet, soweit in den nachfol-genden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, An-wendung für
1. Studierende, die sich am 1. Januar 1970 im vorklinischen Stu-dium befanden,
2. Studierende, die im Jahre 1970 das Medizinstudium begonnen ha-ben oder beginnen,
3. Studierende, die im Sommersemester 1971 das Medizinstudium be-ginnen und
4. Studierende, die im Wintersemester 1971/1972 oder im Sommerse-mester 1972 das Medizin-studium beginnen.
§ 38
Abweichende Regelungen für die Ausbildung
(1) Die Studierenden nach § 37 Nr. 2 bis 4 leisten einen Kranken-pflegedienst und eine Tätigkeit als Famulus von mindestens je zwei Monaten ab. Studierende nach § 37 Nr. 4 leisten die Famula-tur nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.
(2) Für Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 dauert die Vor-berei-tungs-zeit als Medizinalassistent ein Jahr. Davon sind mindestens je vier Monate auf einer Abteilung für innere Krankheiten und auf einer chirurgischen Abteilung zu verbringen. Für die in § 37 Nr.4 genannten Studierenden entfällt diese Vorbereitungszeit.
(3) Für Studierende nach § 37 Nr.3 dauert der klinische Teil desHochschulstudiums mindestens sieben Semester. Hat der Studierende die ärztliche Vorprüfung nach fünf Semestern abgelegt oder legt er diese Prüfung nach fünf Semestern ab, so dauert für ihn der klinische Teil des Studiums sechs Semester.
(4) Die Ausbildung der Studierenden nach § 37 Nr.4 umfaßt ein Hoch-schulstudium der Medizin von mindestens sechs Jahren. Der vor-kli-nische Teil des Hochschulstudiums dauert mindestens zwei, der kli-nische Teil mindestens vier Jahre. Die Studierenden nach § 37 Nr.4 setzen nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung die ärztliche Aus-bildung nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
(5) Studierende nach § 37 Nr.1 bis 4, die die ärztliche Vorprü-fung nach der Bestallungsordnung für Ärzte nicht bis zum 30. April 1976 erfolgreich abschließen, legen die Ärztliche Vor-prüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte ab. Bei der Zulas-sung zu dieser Prüfung sind die nach der Be-stal-lungsordnung für Ärzte abgelegten Studienzeiten und Ausbil-dungs-veranstaltungen an-zurechnen. Studierende nach § 37 Nr.1 bis 3, die unter Satz 1 fallen, setzen die ärztliche Ausbildung nach Be-stehen der Ärztli-chen Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte fort.
(6) Studierende der Medizin, für die nach den vorstehenden Vor-schriften ein klinisches Studium nach der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehen ist, schließen abweichend hiervon ihre Ausbil-dung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte ab, sofern sie die ärztliche Prüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte nicht bis zum 30. April 1981 erfolgreich ablegen. Bei der Zulas-sung zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte sind die nach der Bestal-lungsordnung für Ärzte abgelegten Studienzeiten und Ausbildungs-veranstaltungen anzurechnen.
-
§ 39
Abweichende Regelungen für die Prüfungen
(1) In den Prüfungen können in jedem Prüfungsfach auch Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden.
(2) Der in § 13 Abs.3 der Bestallungordnung für Ärzte geforderte Nachweis einer Leistungsnote in Latein oder über das sogenannte Kleine Latinum kann ersetzt werden durch den Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hochschu-le durchgeführten Kursus über medizinische Terminologie.
(3) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung tritt bei Studierenden nach § 37 Nr.2 bis 4 an die Stelle des in § 22 Abs.2 der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Studierende nach Erlangung des Reifezeug-nis-ses mindestens ein Jahr an deutschen Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat.
(4) Bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung treten
1. bei Studierenden nach § 37 Nr.2 an die Stelle des in § 31 Abs.2 Satz 1 der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenenNachwei-ses der Nachweis, daß der Studierende die naturwissen-schaftli-che Vorprüfung vollständig bestanden und nach Erlan-gung des Reifezeugnisses mindestens zweieinhalb Jahre an deut-schen Hoch-schulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat,
2. bei Studierenden nach § 37 Nr.3 und 4
a) an die Stelle des in § 31 Abs.2 Satz 1 der Bestallungsord-nung für Ärzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Studierende die naturwissenschaftliche Vorprüfung voll-ständig bestanden und nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens zwei Jahre an deutschen Hochschulen ordnungs-ge-mäß Medizin studiert hat,
b) an die Stelle der in § 31 Abs.4 Buchstabe a der Bestal-lungs-ordnung für Ärzte vorgesehenen dreisemestrigen eine zweise-mestrige Vorlesung über Anatomie und
c) an die Stelle der in § 31 Abs.4 Buchstabe b der Bestal-lungs-ordnung für Ärzte vorgesehenen zweisemestrigen eine einse-mestrige anatomische Präparierübung.
(5) Bei der Meldung zur ärztlichen Prüfung haben Studierendenach § 37 Nr.1 bis 3 den der Meldung nach § 40 der Bestallungsordnung für Ärzte beizufügenden Nachweisen zusätzlich beizufügen eine Be-schreibung nach dem Muster der Anlage 6 der Bestallungsordnung für Ärzte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an ei-nem radiologischen Kursus unter besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes. Studierende nach § 37 Nr.3, die die ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abge-legt haben, haben abweichend von § 39 Abs.2 der Bestallungsord-nung für Ärzte nachzuweisen, daß sie nach vollständig bestandener ärztli-cher Vorprüfung mindestens sieben Semester zurückgelegt ha-ben oder im siebenten Semester studieren.
(6) Bei Studierenden nach § 37 Nr.3, die die ärztliche Vorprüfung bereits nach einem zweijährigen vorklinischen Studium abgelegt haben, kann der Beginn der ärztlichen Prüfung in das siebente kli-nische Semester dieser Studierenden vorverlegtwerden. Ausnah-men von § 37 der Bestallungs-ord-nung für Ärzte sind insoweit zu-läs-sig. Die Prüfung darf jedoch nicht vor Schluß des siebenten kli-nischen Semesters abgeschlossen werden.
§ 40
Approbation in den Fällen nach den
Übergangsregelungen
(1) Bei Studierenden nach § 37 Nr.1 bis 3 wird die Approbations-urkunde nach dem Muster der Anlage zu der Verordnung über die Neu-gliederung der Medizinalassistentenzeit und über die Approba-tions-urkunde vom 24. Februar 1970 (BGBl. I S. 214) ausgestellt.
(2) Studierende der Medizin, die eine der in § 38 Abs.5 und 6 für die Anwendung der Bestallungs-ordnung für Ärzte festgelegten Aus-schlußfristen überschreiten, haben für die Erteilung der Appro-ba-tion als Arzt nachzuweisen, daß sie die Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte nach einem sechsjährigen Studi-um der Medizin abgelegt haben, das eine zwölfmonatige prak-tische Ausbildung in Krankenanstalten umfaßt. Die §§ 35 und36 dieser Verordnung finden Anwen-dung.
Neunter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 41
Geltung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Ber-lin.
§ 42
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1
(zu § 2 Abs.1 Satz 2)
Praktische Übungen, Kurse und Seminare, deren Besuch bei der
Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist
I. 1. Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin
1.1 Praktium der Physik für Mediziner
1.2 Praktikum der Chemie für Mediziner
1.3 Praktikum der Biologie für Mediziner
2. Praktikum der Physiologie
3. Praktikum der Biochemie
4. Kursus der makroskopischen Anatomie
5. Kursus der mikroskopischen Anatomie
6. Kursus der Medizinischen Psychologie
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480
7. Seminar Physiologie
8. Seminar Biochemie
9. Seminar Anatomie
jeweils mit klinischen Bezügen
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 96
II.. 1. Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin
(mit Patientenvorstellung)
mit einer Stundenzahl von mindestens 24
2. Praktikum der Berufsfelderkundung
mit einer Stundenzahl von mindestens 12
III. Praktikum der medizinischen Terminologie
mit einer Studenzahl von mindestens 12
Anlage 2
(zu § 2 Abs.1 Satz 2)
Praktische Übungen und Kurse, deren Besuch bei der
Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
nachzuweisen ist
1. Kursus der Allgemeinen Pathologie
2. Praktikum der Mikrobiologie und der Immunologie
3. Übungen zur Biomathematik für Mediziner
4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in dem nichtoperativen und dem operativen Stoffgebiet
5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie
6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus
7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie
8. Praktische Übungen für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 300
Anlage 3
(zu § 2 Abs.1 Satz 2)
Praktika und Kurse, deren Besuch bei der Meldung
zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
1. Kursus der Speziellen Pathologie
2. Kursus der Speziellen Pharmakologie
3. Praktikum oder Kursus der Allgemeinmedizin
4. Praktikum der Inneren Medizin
5. Praktikum der Kinderheilkunde
6. Praktikum der Dermato-Venerologie
7. Praktikum der Urologie
8. Praktikum der Chirurgie
9. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
10. Praktikum der Notfallmedizin
11. Praktikum der Orthopädie
12. Praktikum der Augenheilkunde
13. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
14. Praktikum der Neurologie
15. Praktikum der Psychiatrie
16. Praktikum der Psychosomatischen Medizin
und Psychotherapie
17. Kursus des Ökologischen Stoffgebietes
(einschließlich Umwelthygiene, Krankenhaushygiene, Infektionsprävention, Impfwesen und Individualprophylaxe)
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 516
Anlage 4
(zu § 2 Abs.4)
Bescheinigung
über die Teilnahme an der praktischen Übung /Kursus/dem Seminar............................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................................................................................
Name des/der Studierenden
Geburtsdatum Geburtsort
von
bis
hat im ? Sommer- ? Winterhalbjahr
an der Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilge-nommen und die in Verbindung mit dieser praktischen Übung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung im
? Sommer- ? Winterhalbjahr rebelmäßig besucht. *)
Ort, Datum
.................................................................
Siegel
.............................................
(Unterschrift der verantwortlichen Lehrkraft/Lehrkräfte)
________________________________
*) Der letzte Halbsatz ist zu streichen, wenn eine Vorlesung im Sinne des § 2 Abs. 4 ÄAppO
nicht durchgeführt worden ist.
Anlage 5
(zu § 3 Abs.5)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
Der/Die Studierende der Medizin
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat regelmäßig an der unter meiner Leitung in der unten be-zeich-neten Klinik/Krankenanstalt durchgeführten Ausbildung teil-genom-men. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung für
Dauer der Ausbildung von bis
Fehlzeiten:
? nein ? ja von bis
? Die Krankenanstalt ist zur Ausbildung bestimmt wordenvon der Hochschule
____________________________________________________________________________
Die Ausbildung ist an einer Krankenanstalt der Hochschule durchgeführt worden.
? Die Ausbildung ist an einer Krankenanstalt der Hochschule durchgeführt worden.
Ort, Datum
........................................................
Siegel oder Stempel
...................................................
(Name der Anstalt)
Anlage 6
(zu § 6 Abs.4 Satz 2)
Zeugnis
über den Krankenpflegedienst
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus unter meiner Leitung Krankenpflegedienst geleistet.
Dauer desKrankenpflegedienstes von bis
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
? nein ? ja von bis
_______________________________
Ort, Datum
Siegel
oder Stempel
Name des Krankenhauses
________________________________ _______________________________________
(Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes)
Anlage 7
(zu § 7 Abs.4)
Zeugnis
über die Tätigkeit als Famulus
Der/Die Studierende der Medizin ......................................................................................................................................................................................
geboren am ................................................................................................................... in .................................................................................................
ist nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung
vom ............................................................................................................................. bis zum ..........................................................................................
in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig gewesen. Während dieser Zeit ist der/die Studierende vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet
..............................................................................................................................................................................................................................................
beschäftigt worden.
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
vom ....................................................................................................................... bis ......................................................................................................
- nicht unterbrochen worden -.
.................................................., den ..............................................
................................................................................ ....................................................................................................
(Bezeichnung der Einrichtung, (Unterschrift des/der ausbildenden
bei öffentlicher Dienststelle Siegel) Arztes/Ärzte)
Anlage 7a
(zu § 15 Abs.8)
Niederschrift über den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
Der/Die Studierende der Medizin ............................................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................................... in .............................................................................................................................
ist am ..................................................................................................... in .............................................................................................................................
in den Fächern .........................................................................................................................................................................................................................
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note " ................................................................... " erhalten.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs.1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender ....................................................................................................................................................................................................................
Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder ..............................................................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................................................................
Gegenstand der Prüfung: .....................................................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen:
.............................................................................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................................................
............................................................ ..........................................,den ......................................................
................................................................. ......................................................................................................
Unterschriften des weiteren Mitglieds/ (Unterschrift des Vorsitzenden der
der weiteren Mitglieder der Prüfungs- Prüfungskommission)
kommission)
Anlage 7b
(zu § 15 Abs.8)
Niederschrift über den mündlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ...............................................................................................................................................................................
geboren am ........................................................................... in ..................................................................................................................................
ist am .................................................................................... in ..................................................................................................................................
in den Fächern .............................................................................................................................................................................................................
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note " ................................................... " erhalten.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs.1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender ............................................................................................................................................................................................................
Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder ......................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................................................
Gegenstand der Prüfung: ................................................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: .................................................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................................................
............................................................ ....................................................., den ..........................................................
............................................................
............................................................ .........................................................................................................................
(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/ (Unterschrift des Vorsitzenden der
der weiteren Mitglieder der Prüfungs- Prüfungskommission)
kommission)
Anlage 8
(zu § 15 Abs.8)
Niederschrift
über die mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ......................................................................................................................................................................................
geboren am ................................................................................... in .................................................................................................................................
ist am ............................................................................................ in ..................................................................................................................................
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note "..................................................." erhalten und damit die mündliche Prüfung
bestanden/nicht bestanden.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs.1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender .................................................................................................................................................................................................................
Als weitere Mitglieder ........................................................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................................................................................
Gegenstand der Prüfung: .....................................................................................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: ........................................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................................................................................
.............................................................................. ..............................................................., den .......................................................
..............................................................................
............................................................................... ..............................................................................................................................
(Unterschriften der weiteren Mitglieder Unterschrift des Vorsitzenden der
der Prüfungskommission) Prüfungskommission)
Anlage 9
(zu § 23 Abs.2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
in der Ärztlichen Vorprüfung
I. Physik für Mediziner und Physiologie 80 Fragen
II. Chemie für Mediziner und Biochemie 80 Fragen
III. Biologie für Mediziner und Anatomie 100 Fragen
IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie
und der Medizinischen Soziologie 60 Fragen
Anlage 10
(zu § 23 Abs.2 Satz 2)
Prüfungsstoff für die Ärztliche Vorprüfung
I. Physik für Mediziner und Physiologie
Grundbegriffe des Messens und der quantitativen Beschreibung; Einheiten; Fehler beim Messen. Grundkenntnisse der Mechanik, Schwingungs-lehre, Akustik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik sowie der Physik ionisierender Strahlung. Grundlagen der Meß- und Re-geltechnik sowie der Medizintechnik.
Physiologie der Zellen und Gewebe. Physiologie der Organ-funk-tionen (Blut, Atmung, Kreislauf, Verdauung, Energie- und Wär-mehaushalt, Nierenfunktion, Wasser- und Elektrolyt-haus-halt, innere Sekretion, Fortpflanzung, Muskulatur, Ner-ven-system, Sinnesorgane). Physiologie der Regulationen. Angewandte Phy-siologie ein-schließlich Arbeits- und Ernährungsphysiologie. Physiologie der Leistungsfähigkeit und Leistungsteigerung. Propädeutik der Pathophysiologie. Physiologische Methoden zur Untersuchung der Organfunktionen.
II. Chemie für Mediziner und Biochemie
Grundkenntnisse über biochemisch wichtige Elemente und deren Verbindungen; chemische Bindungen, Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen, Redoxvorgänge; Lösungen von Elektroly-ten. Struktur und Reaktionen funktioneller Gruppen in orga-ni-schen Molekülen.
Physikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels. Enzymwir-kungen und -kinetik sowie Hormonwir-kungen. Eigenschaften, Funk-tionen und Stoffwechsel der bio-chemisch wichtigen Stoffe, Re-gelung von Stoffwechselvorgän-gen. Grundlagen der molekularen Genetik. Grundlagen der Im-munchemie. Biochemische Aspekte der Zell- und Organphysiolo-gie, Grundlagen der Ernährungslehre. Propädeutik der Pathobio-chemie.
III. Biologie für Mediziner und Anatomie
Allgemeine Zytologie. Genetik. Grundlagen der Mik-robiologie. Morphologie und Physiologie der ein- und mehr-zelligen Organis-men. Evolutionslehre. Grundzüge der Ökologie. Makroskopi-sche und Mikroskopische Anatomie des Bewegungsapparates, der Ein-geweide, der Kreislauforgane, des zentralen und peri-pheren Nervensystems einschließlich der Sinnesorgane, Mor-phologie der Zelle. Anatomie des Immunsystems. Histologie einschließ-lich der Ultra-struk-tur und der Grundzüge der Histochemie. Frü-h-entwicklung des Menschen und Grundzüge der Organentwick-lung. Grundlagen der topographischen Anatomie.
IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und Medizinische So-ziologie
Ethologie, Psychophysiologie. Wahrnehmen, Lernen, Emotion und Motivation. Grundlagen psysiologischer Methodik. Persönlich-keit, Persön-lichkeitsentwicklung. Psychologische Grundlagen der Entstehung und Verarbeitung von Krankheit. Verbale und nonverbale Kommunikation. Grundlagen der Arzt-Patient-Bezie-hung.
Soziale Schichtung. Bevölkerungsstruktur, Rollenbeziehungen -und -konflikte in den ver-schiedenen al-ters-spezifischen Gruppen-konstellationen.
Anlage 11
(zu § 24)
.......................................................
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis
über die ärztliche Vorprüfung
Der/Die Studierende der Medizin .......................................................... in .....................................................................................................................
geboren am .......................................................................................................................................................................................................................
hat den schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
am .......................................................................................................... in ......................................................................................................................
mit der Note " .......................................................................... "
und den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
am................................................................................. in ......................................................................................................................
mit der Note " .................................................................... " abgelegt.
Er/Sie hat die Ärztliche Vorprüfung mit der Note " ......................................................................... " (........................................................................)
(Zahlenwert)
am .................................................... bestanden.
Siegel ........................................, den .........................................................................
.........................................................................................................................
(Unterschrift)
Anlage 12
(zu § 26 Abs.2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik,
der Medizinischen Mikrobiologie, der Immunbiologie und Immunpatho-
logie sowie der Geschichte der Medizin 110 Fragen
II. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung,
der Erstversorgung akuter Nofälle und der Radiologie 70 Fragen
III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie
und Pathobiochemie, der Klinischen Chemie und der Biomathematik 110 Fragen
Anlage 13
(zu § 26 Abs.2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Human- genetik, der Medizini-schen Mikrobiologie, der Immunologie und Immunpathologie sowie der Ge-schich-te der Medizin
Allgemeine Ätiologie. Pathogenese und pathologisch-anatomi-sche Grundlagen wichtiger Krankheiten sowie feingewebliche Verän-derungen von Organen und Organsystemen.
Genetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störun-gen der Organentwicklung, der Gewebebeschaffenheit, des Stoff-wechsels.
Grundlagen, Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Bakteriologie, Virologie und Parasitologie. Epi-demiologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankhei-ten.
Grundlagen der Immunologie und Immunpathologie.
Kulturelle und soziale Grundlagen in der Geschichte ärztli-chen Denkens, Wissens und Handelns. Wandlungen der Vor-stel-lungen von Gesundheit und Krankheit. Ethische Aspekte ärztlichen Han-delns.
II. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersu-chung, der Erstversorgung akuter Notfälle und der Radiolo-gie
Anamneseerhebung und ärztliche Gesprächsführung. Methoden der unmittelbaren Kran-kenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Per-kussion, Auskultation, Reflexprüfung) ein-schließlich einfacher Spiegelverfahren. Typische Befunde. Krankenbeobachtung.
Symptomatologie akut lebensbedrohender Zustände. Lebensretten-de Sofortmaßnahmen.
Grundlagen der biologischen Strahlenwirkung und der Strahlen-therapie. Diagnostische Anwendung bildgebender Verfahren; typische Befunde. Gesetzliche und organisatorische Grundla-gen des Strahlenschutzes.
III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophy-si- ologie und Pathobio-chemie, der Klinischen Chemie und der Bio-mathematik.
Strukturmerkmale, Pharmakodynamik (erwünschte und unerwünschte Wirkungen sowie Wechselwirkungen) und Pharmakokinetik wichti-ger Arzneistoffe. Grundlagen der Toxikologie. Methoden derArzneimittelprüfung. Arzneimittelrechtliche Vorschriften.
Pathophysiologie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunk-tionen sowie der Regulati-onsmechanismen. Grundlagen wichtiger Untersuchungsmethoden von Körperflüssigkeiten und -ausschei-dungen sowie Bewertung der Befunde.
Grundlagen der medizinischen Biometrie. Medizinische Biblio-graphie.
Anlage 14
(zu § 27)
...........................................................................................................
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis
über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ....................................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................................................................
hat am .............................................. in .........................................................................................................................................
den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note " ............................................................. " bestanden.
Siegel ................................, den .....................................................................................
................................................................................................................................
(Unterschrift)
A Anlage 15
(zu § 29 Abs.2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Nichtoperatives Stoffgebiet 190 Fragen
II. Operatives Stoffgebiet 190 Fragen
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet 100 Fragen
IV. Allgemeinmedizin und Ökologisches Stoffgebiet 100 Fragen
Anlage 16
(zu § 29 Abs.2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Grundsätzliche Prüfungsinhalte
Ätiologie und Pathogenese. Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie. Multimorbidi-tät. Symptomatologie. Epidemiologie. Diagnose. Differentaldiagnose. Bewertung kli-nisch-chemischer, se-rologischer, mikrobiolo-gischer, immunologischer, bioptischer, bild-gebender, elektromedizi-nischer und nuklearmedizinischer Untersu-chungsbefunde. Indikationen. Kontraindi-kationen. Anwendung konser-vativer, operativer und physikalischer Behandlungs-verfahren ein-schließlich Strahlen-behandlung. Spezielle therapeuti-sche Verfah-ren. Therapie chroni-scher Schmerzen. Ärztliche Hilfe und Betreuung für Langzeitkranke, chronisch Kranke, unheilbar Kran-ke und Ster-bende. Spezielle und Klinische Pharmakologie einschließ-lich Lang-zeitbe-handlung. Al-tersspezifische Aspekte in Diagnostik und Thera-pie. Grundlagen, Möglichkeiten und Grenzen von Naturheil-verfahren und Homöopathie. Diätetik. Prognose. Prävention ein-schließlich Ge-sund-heitsberatung. Rehabilitation. Begutachtung. Sportmedizinische As-pekte. Allergologie.
I. Nichtoperatives Stoffgebiet
Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, des Herzens und der Gefäße, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer Sekretion und des Stoff-wechsels, der Nie-ren, des Wasser- und Mineralhaushaltes. Klinische Aspekte der Entzün-dungs-leh-re, Immunologie, Klinik der Infektionskrank-hei-ten, der Geschwulstkrankheiten und der Krankheiten des rheu-mati-schen Formenkreises. Psycho-somatische Krankheiten und funk-tionelle Störungen. Internistische Aspekte der Geria-trie.
Erkennung und Behandlung akutlebensbedrohender Zustände und Reanimation. Ärztliche Versorgung bei einem Massenanfall von Kranken und Verletzten.
Normale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Pathophysiologie des Stoffwechsels und der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie der perinata-len Periode und des Säuglingsalters. Erkennung und Behandlung von Organ- und Systemkrankheiten im Kindesalter einschließ-lich der Infektionskrankheiten und Mangelkrankheiten. Unfälle und Vergiftungen. Klinische Genetik. Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen. Sozial-pädiatrie.
Krankheiten der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleim-häute der äußeren Körperhöhlen einschließlich der physikali-schen und chemischen Schädigungen dieser Struk-turen. Ge-schlechtskrankheiten. Fertilitätsstörungen des Mannes.
II. Operatives Stoffgebiet
Wundheilung und Wundbehandlung. Infektionen. Asepsis; An-ti-sep-sis. Chemotherapie. Grundprinzipien der operativen Tech-nik. Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grund-prinzi-pien der Vor- und Nachbehandlung. Unfallkunde; Schock. Topographi-sche und funktionelle Ana-tomie. Miß-bildungen, Krankheiten und Verletzungen von Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen und des zen-tralen und peripheren Nervensystems. Chirurgische Notfälle. Ärztliche Versorgung bei einem Massen-anfall von Verletzten.
Grundlagen der Anaesthesiologie und der Intensivmedizin.
Statik und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihre an-geborenen und erworbenen Formveränderungen (Funktionsstörun-gen. Krankheiten. Verletzungen und deren Folgezu-stän-de).
Funktionsstörungen, kongenitale Mißbildungen, Krankheiten und Verlet-zungen von Nieren, ableitenden Harnwegen, äußeren undinne-ren Genitalorganen. Urologische Notfälle.
Physiologie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalor-gane. Geschlechtsspezifische Entwicklung der Frau und ihre Störun-gen. Familienplanung. Schwangerschaft, Beratung und Vorsorge in der Schwangerschaft. Risikoschwanger-schaft, Schwanger-schaftsabbruch. Geburt und Risikogeburt. Ge-burtshilfliche Not-fälle. Wochenbettkomplikationen. Entzün-dungen und Geschwülste der weiblichen Genitalorgane. Gynäkologische Notfälle. Ferti-litätsstörungen.
Funktionsstörungen, Krankheiten und Verletzungen des Auges und seiner Adnexe. Sehhilfen. Ophthalmologische Störungen im Zusammenhang mit anderen Krankheiten. Notfälle in der Augen-heilkunde.
Funktionsstörungen, Krankheiten und Verletzungen im Gebiet des Gesichtsschädels, der angrezenden Schädelbasis, des Ohresund des Halses. Notfälle in der in der Hals- Nasen-Ohrenheil-kunde. Grundlagen der Phonia-trie.
Krankheiten und Verlet-zungen der Zähne und ihre Auswirkungenauf den Gesamtorganismus.
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet
Funktionsstörungen und Krankheiten des zentralen Nervensystems, der peripheren Nerven und der Muskulatur. Neurologische Aspek-te der Neurotraumatologie und der Intensivtherapie. Klinische Aspekte der Neuropathophysiologie. Psychopatho-logie. Hirnorga-nische, endogene, psychotische und persönlichkeitsbedingte reaktive Störungen. Neurosen. Süchte. Suizidalität. Sexuelle Verhaltens- und Erlebnisstörungen. Neurologische und psychia-trische Störungen bei anderen Krankheiten. Notfälle. Aspekte der Psychosomatik und der Geriatrie. Neurologische, psychia-trische und physiologische Untersuchtungsmethoden und deren Aussagewert.
Sozialpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Grundlagen und Indikationen psychotherapeutischer Verfahren. Unterbringungsmaßnah-men.
IV. Allgemeinmedizin und Ökologisches Stoffgebiet
Aufgaben und Besonderheiten der Allgemeinmedizin.
Grundzüge der Allgemein-, Krankenhaus-, Umwelt-, Seuchen- und Sozialhygiene. Impfwesen und Individualprophylaxe.
Organisation, Aufgaben und Arbeitsprinzipien des öffentlichen Gesundheitswesens; wesentliche Rechtsvorschriften.
Grundzüge der Sozialmedizin, Epedemiologie; Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und -verhütung. Sozio-ökono-mische Probleme der Krankheit. Grundfragen der sozialen Si-cherung und der gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung.
Beratung und Beurteilung in Konfliktsituationen, insbesondere medizinische, rechtliche und
und ethische Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs.
Grundzüge der Arbeitsmedizin. Wichtige Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeitsschutz. Arbeitsmedizinische Un-tersu-chungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich be-dingter Schäden. Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbela-stung. Be-rufskrankheiten und das Berufskrankheiten-Verfah-ren. Ärztli-che Aspekte der Rehabilitation Behinderter bei medizi-nischer, pädagogischer, sozialer und beruflicher Ein- und Wiederein-gliederung in Gesellschaft, Familie, Schule und Ar-beit.
Grundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere wichtige Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen Begutachtungs-kunde. Wichtige Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung.
System der gesetzlichen Krankenversicherung und Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen.
Wichtige Verfahren der medizinischen Statistik und Informatik.
Anlage 17
(zu § 30)
............................................................
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis
über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ....................................................................................................................................................................................
geboren am ............................................................................................... in ....................................................................................................................
hat den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
am ............................................................................................................ in .....................................................................................................................
mit der Note "............................................................."
und den mündlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
am ............................................................................................................. in .....................................................................................................................
mit der Note "................................................." abgelegt.
Er/Sie hat den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note " .................................."(...................................)
Zahlenwert
am ............................................................................................................. in ......................................................................................................................
bestanden.
Siegel ................................................................., den ....................................................
..............................................................................................................................
(Unterschrift)
Anlage 20
(zu § 34 Abs.2)
.........................................................................................................
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis
über die Ärztliche Prüfung
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................................................................
geboren am .............................................................................. in ...................................................................................................................................
hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
am ........................................................................................... in ....................................................................................................................................
mit der Note " ..................................................................... " abgelegt.
Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung hat er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote " ......................................................"
(...................................................) am ......................................................................................................... bestanden. *)
(Zahlenwert)
Herr/Frau .........................................................................................................................................................................................................................
hat das Medizinstudium an der .....................................................................................................................................................abgeschlossen.**)
Siegel ....................................................., den .............................................................
...........................................................................................................................
(Unterschrift)
*) Wird gemäß § 34 Abs.1 Satz 2, Artikel 2 Abs.1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approba- tionsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1482) oder Artikel 2 § 7 der FünftenVerordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: "Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung bestanden".
**Name der Universität einsetzen.
Anlage 20a
(zu § 34 d Abs.1 Satz 1)
Bescheinigung
über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Herrn/Frau ...........................................................................................................................................................................................................................
(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am .......................................................................................... in ...........................................................................................................................
wird hiermit bescheinigt, daß er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung
vom .................................................................................................... bis ...........................................................................................................................
im/in der *) ..........................................................................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................................................................................
in...........................................................................................................................................................................................................................................
als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist. Die Ausbildung ist ganztägig/ in Teilzeitbeschäftigung
mit .................. vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet worden. **)
Die Ausbildung ist vom ..................................................................... bis ...........................................................................................................................
wegen .......................................................................................................................................................................................... unterbrochen worden. *)
Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden. **)
_____________________
*) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung.
**) Nicht Zutreffendes streichen. Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen ***)
Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen***)
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
Ein Anhaltspunkt dafür, daß Herrn/Frau ....................................................................................................................................................................................
infolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in folgender Hinsicht ergeben: **)
......................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................
Siegel oder Stempel ..........................................., den ..............................................................
..................................................................................................................
(Unterschrift des ärztlichen Leiters/
des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)
______________________
***) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen
ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat.
Anlage 21
(zu § 36)
Approbationsurkunde
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................................................................
(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am ............................................................. in ......................................................................................................................................................
erfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Arzt/Ärztin
erteilt.
Die Approbation berechtigt den Arzt/die Ärztin zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
Siegel ....................................., den ............................................................
..........................................................................................................
(Unterschrift)
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Bonn, den 11. Februar 1999
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer