Medizinische Fakultät Kiel, im April 1988
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Achtung!
Bitte genau durchlesen und beachten!
(Unvollständige Anträge werden nicht angenommen und nicht bearbeitet)
Vorschriften und Ratschläge für die Promotion zum Dr. med. oder Dr. med. dent.
Die in diesem Merkblatt enthaltenen Vorschriften beruhen auf der vom Kultusminister im Mai 1988 genehmigten Änderung der Promotionsordnung und auf einigen einschlägigen Beschlüssen des Fakultätskonvents.
Vorbemerkungen
Die Zulassung zur Promotion erfolgt durch den Dekan der Medizinischen Fakultät. Die Zulassung ist an Bedingungen geknüpft (siehe Abs. 1). Sind diese Bedingungen erfüllt, so findet die mündliche Prüfung statt (siehe Abschnitt III). Danach sind die gedruckten Exemplare der Dissertation abzuliefern (siehe Abschnitt IV). Erst nach der Ablieferung kann die Promotion vollzogen werden.
Die Arbeit, die der Doktorand als Dissertation einzureichen beabsichtigt, kann er als Student oder als Kandidat der Medizin und Zahnmedizin sowie als approbierter Arzt bzw. Zahnarzt anfertigen.
Die Fakultät kann grundsätzlich jede wissenschaftliche Arbeit als Dissertation annehmen, wenn Arbeit und Promovend die Bestimmungen der Promotionsordnung erfüllen. In aller Regel ist bei Studierenden der Universität Kiel ein habilitierter Angehöriger der Fakultät "Doktorvater" und später Berichterstatter (Referent). Als Doktorvater vereinbart er mit dem Doktoranden das Thema der Arbeit und stellt ihm gegebenenfalls einen Arbeitsplatz zur Verfügung. Eine Arbeit, die ohne Betreuung durch einen Doktorvater entstanden ist, kann ebenfalls als Dissertation eingereicht werden.
Die Professoren und Dozenten der Kieler Medizinischen Fakultät sind nicht verpflichtet, jeden Medizinstudenten, Arzt oder Zahnarzt als Doktoranden anzunehmen. Ebenso wenig haben die Medizinstudenten oder examinierten Mediziner einen Rechtsanspruch darauf, als Doktoranden aufgenommen zu werden. Das Verhältnis zwischen Doktorvater und Doktorand beruht vielmehr auf freier Vereinbarung. Die Bereitschaft, Doktoranden anzunehmen, wird von manchen Habilitierten der Fakultät im Vorlesungsverzeichnis mit "wissenschaftlichen Arbeiten für Fortgeschrittene" o.ä. angekündigt. Über die bei der Abfassung der Doktorarbeit zu beachtenden Punkte unterrichten Abschnitt V sowie die "Richtlinien zum Abfassen einer Inaugural-Dissertation", die im Dekanat erhältlich sind.
Das Promotionsverfahren
I. Zulassung zur Promotion
Der Doktorand hat einen Antrag auf Zulassung zur Promotion entweder persönlich im Dekanat während der Sprechstunden Montag bis Donnerstag 9 – 12 Uhr (Kiel, Neue Universität, Olshausenstraße 40, Hochhaus) abzugeben oder schriftlich einzureichen. Der Antrag ist (ohne besonderes Formular) frei abzufassen und an den Dekan zu richten. Anträge dürfen nicht über Abteilungen oder Institute vorgelegt werden.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
| a) | Die Beantragung auf Zulassung oder vorläufige Zulassung zur Promotion, |
| b) | Die Erklärung, dass der Doktorand bis zur Promotion mindestens zwei Semester Medizin oder Zahnmedizin in Kiel studiert hat, |
| c) | trifft b) nicht zu, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden (Promotionsordnung § 4 (2)), |
| d) | falls ein Doktorvater die Dissertation betreut hat, muss er namentlich genannt und es mu6 mitgeteilt werden, ob er bereit ist, die Arbeit zu referieren. |
Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:
II. Vorläufige Zulassung zur Promotion
Durch eine vorläufige Zulassung zur Promotion kann das Promotionsverfahren beschleunigt werden. Einen Antrag auf vorläufige Zulassung kann jeder Student der Medizin stellen, der den 2. Teil der ärztlichen Prüfung, aber noch nicht den 3. Teil der ärztlichen Prüfung bestanden hat, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen im übrigen erfüllt (siehe Punkt 1). Sinngemäß bezieht sich die Regelung auch auf Studenten der Zahnmedizin, die bei der Antragstellung nachzuweisen haben, dass sie sich im letzten Studienjahr befinden. Aufgrund der vorläufigen Zulassung wird das Verfahren zur Prüfung der Dissertation eingeleitet, die mündliche Prüfung (siehe Punkt III) kann jedoch erst nach endgültiger Zulassung erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss des 3. Teils der ärztlichen Prüfung (bzw. Staatsexamens bei Zahnmedizinern) ist deshalb in jedem Fall ein Antrag auf die endgültige Zulassung zu stellen!
Die vorläufige Zulassung erlischt mit der endgültigen Zulassung oder, wenn der Bewerber den 3. Teil der ärztlichen Prüfung (bzw. des Staatsexamens) nicht besteht, mit dem Tag, an dem feststeht, dass er den 3. Teil der ärztlichen Prüfung (bzw. des Staatsexamen) endgültig nicht bestanden hat, spätestens jedoch 2 Jahre nach der vorläufigen Zulassung.
III. Doktorprüfung
Nachdem die Fakultät die Dissertation als Doktorarbeit angenommen hat, die Arbeit von dem Promotionsausschuss überprüft und den promovierten Mitgliedern des Fakultätskonvents und den habilitierten Mitgliedern der Fakultät für 14 Tage zur Einsicht freigegeben und kein Einspruch erhoben worden ist, wird dem Doktoranden der Termin für die mündliche Prüfung mitgeteilt.
In der Prüfung solider Doktorand zeigen, ob und wie er einem gründlichen Gespräch über Thematik und Ergebnisse seiner Dissertation und den Fragen unter dem Gesichtswinkel der von den Prüfern vertretenen Fachgebiete gewachsen ist.
IV. Veröffentlichung der Dissertation
Über die Art und Form der Veröffentlichung erhält der Promovend am Tage der Doktorprüfung schriftlich Mitteilung. Der Doktorgrad kann erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden.
V. Äußere Form der Dissertation
Bei der Vervielfältigung der Arbeit werden unnötige Kosten gespart, wenn bei der Anfertigung der Reinschrift der Arbeit folgendes beachtet wird:
Strichzeichnungen (Skizzen, Kurven, Diagramme, graphische Darstellungen, Tabellen usw.), seien sie in die Textseite eingefügt oder als besondere Beilage beabsichtigt, bieten, sofern mit schwarzer Tinte oder Tusche ausgeführt. für die Reproduktion keine Schwierigkeiten. Wenn ihr Format über die Blattgröße DIN A 4 hinausgeht, werden sie wie Textseiten gezählt. Der Druck kann in Originalgröße oder um die Hälfte verkleinert erfolgen. Bei Verkleinerungen werden 2 DIN A 4 Vorlagen auf eine Seite DIN A 4-Seite gedruckt. Farbige Abbildungen lassen sich nur kostenaufwendig vervielfältigen. Sie sind also zu vermeiden.
Die drei maschinengeschriebenen Exemplare (m.g.Ex) müssen das Format DIN A 4 haben. - Alle Teile der Arbeit
(Textseiten, Tabellen, Diagramme, Abbildungen, Anhänge usw.) sind sinngemäß als ein in sich zusammenhängendes Werk zu ordnen. Das Original wird ungebunden in einem festen Aktendeckel oder Klemmhefter zusammengefasst. Die beiden anderen maschinengeschriebenen (oder kopierten) Exemplare werden als fester Band gebunden eingereicht (siehe Punkt 1). Die eingereichten Exemplare dürfen keine losen Anlagen enthalten. Die vervielfältigten Exemplare (im Format DIN A 5) müssen klar lesbar und dauerhaft sein. (Halbtonabbildungen (Mikrophotos) sind auf Glanzpapier zu vervielfältigen) Die Dissertationen werden in die Bestände der Universitätsbibliothek aufgenommen! Exemplare, die den Richtlinien nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
Die Titelblätter sowohl der 3 maschinengeschriebenen Exemplare wie auch der vervielfältigten Exemplare sind nach Anlage 1 anzufertigen.
Das zweite Blatt der 3 maschinengeschriebenen Exemplare und die Rückseite des Titelblattes der vervielfältigten Exemplare haben lediglich folgenden Text zu tragen:
| 1. Berichterstatter: | _________________________________________________________ |
| 2. Berichterstatter: | _________________________________________________________ |
| Tag der mündlichen Prüfung: | _________________________________________________________ |
| Zum Druck genehmigt, Kiel, den | _________________________________________________________ |
| gez. | _________________________________________________________ |