vom 16. Juli 1980
(Veröffentlichung v. 20. Aug. 1980, NBl.KM.Schl. H. S. 242, geändertdurch Satzung v. 10. Aug. 1981, Veröffentlichung v. 20. Aug. 1981,Nbl.KM.Schl. H. S. 250, Bericht. S. 283, durch Satzung v. 8. Juli 1982,Veröffentlichung v. 20. Aug. 1982, NBl.KM. Schl. H. S. 178, durchSatzung v. 19. Juni 1984, Veröffentlichung v. 6. Aug. 1984, NBl.KM.Schl.H. S. 257, durch Satzung v. 25. Juli 1986, Veröffentlichung v. 8.Sept. 1986, NBl.KM.Schl. H. S. 208, und durch Satzung v. 5. Dez. 1988,Veröffentlichung v. 5. Sept. 1989, NBl.MBWJK.Schl. H. S. 221)
I. Einleitung
Studienberatung und Berufsberatung
Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die fürden jeweiligen Studienabschnitt zuständigen Mitglieder des Studienausschussesals Studienberater zur Verfügung.
Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden empfohlen.Dies gilt insbesondere bei Wechsel des Studienortes oder des Studienfaches.
Den Studierenden wird die Inanspruchnahme der Berufsberatung des ArbeitsamtesKiel für Studierende an der Christian Albrechts Universität zuKiel empfohlen. Dies gilt insbesondere bei der Festlegung von Studienschwerpunkten,Studienfachwechsel und Studienabbruch.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Studienausschuß
(1) Der Fakultätskonvent bildet den Studienausschuß.
(2) Dem Studienausschuß gehören gemäß § 8der vorläufigen Fakultätssatzung der Medizinischen Fakultätan:
6 Angehörige der Gruppe Professoren
1 wissenschaftlicher Mitarbeiter
4 Studenten.
Der Dekan und seine Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen desStudienausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Dekan, im Falle seinerVerhinderung sein Vertreter, hat das Recht, in einer Ausschußsitzungjederzeit das Wort zu ergreifen.
(3) Der Studienausschuß erfüllt die ihm nach dieser Studienordnungzugewiesenen Aufgaben.
(4) Die Namen der jeweiligen Mitglieder des Studienausschusses werdendurch den Anschlag im Dekanat bekanntgemacht.
(5) Der Studienausschuß tritt nach Bedarf oder auf Antrag einesseiner Mitglieder zusammen.
§ 2
Ziel, Gliederung und Dauer des Studiums
(1) Durch das Studium der Medizin soll der Studierende die fachlichenVoraussetzungen für die Approbation als Arzt gemäß §35 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1980 inder novellierten Fassung vom 24. Februar 1978 (im folgenden kurz AO genannt)erlangen.
(2) Das Studium der Medizin gliedert sich in das vorklinische und dasklinische Studium.
(3) Das vorklinische Studium beträgt in der Regel 2 Studienjahre.Der Abschluß des vorklinischen Studiums erfolgt durch die ÄrztlicheVorprüfung.
(4) Das klinische Studium umfaßt in der Regel 4 Studienjahre.Der erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kann nach einem Studiumder Medizin von einem Jahr nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfungabgelegt werden. Der zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfungkann nach einem Bestehen des ersten Abschnittes der ärztlichen Prüfungund einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen der ÄrztlichenVorprüfung abgelegt werden. Der Abschluß des klinischen Studiumskann durch den dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgennach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des zweitenAbschnittes der Ärztlichen Prüfung. Der Prüfungsstoff fürdie Ärztliche Vorprüfung ist in Anlage 10 zu § 23 Abs. 2Satz 2 AO angegeben. Der Prüfungsstoff für die drei Abschnitteder Ärztlichen Prüfung ist in den Anlagen 13,16 und 19 zu den§§ 26, 29 und 32, Abs. 2 AO aufgeführt.
(5) Während des Studiums ist dem Studierenden Gelegenheit zu geben,sich mit dem Stand der Wissenschaft und den Methoden wissenschaftlicherForschung vertraut zu machen sowie das wissenschaftliche und praktischeArbeiten unter Anleitung zu üben.
§ 3
Einführungsveranstaltungen
(1) Auf die Einführungsveranstaltungen für Erstsemester wirdhingewiesen.
(2) Die Medizinische Fakultät veranstaltet im Bedarfsfall besondereEinführungsveranstaltungen, auf die durch Anschlag im Dekanat hingewiesenwird.
§ 4
Studienpläne
(1) Vom Studienausschuß und den Fachvertretern werden aufgrundder AO und den Bestimmungen dieser Studienordnung Studienpläne erarbeitet,die sich auf ein Studienhalbjahr oder ein ganzes Studienjahr beziehen können.Die Studienpläne sind nicht Bestandteil der Studienordnung. Sie werdenals Anhang beigefügt und außerdem durch Aushang in allen Institutenund Kliniken bekanntgegeben.
(2) Die Studienpläne geben über die während des Studiumszu besuchenden Pflichtlehrveranstaltungen und die die Pflichtlehrveranstaltungenvorbereitenden und begleitenden Vorlesungen sowie ihre zeitliche ReihenfolgeAuskunft.
(3) Die Studienpläne können während ihrer Laufzeit durchden Studienausschuß ergänzt und abgeändert werden, wennsich dieses aus wichtigem Grund als unerläßlich erweist.
§ 5
Pflichtlehrveranstaltungen und ergänzende Lehrveranstaltungen
(1) Pflichtlehrveranstaltungen im Sinne des § 4 sind in der AOfestgelegt.
(2) Darüber hinaus soll der Studierende an Lehrveranstaltungenin folgenden Fächern teilnehmen:
1. Im vorklinischen Studium
a) Physik
b) Chemie
c) Biologie
d) Anatomie
e) Physiologie
f) Physiologische Chemie
g) Embryologie
h) Topographische Anatomie
i) Medizinische Psychologie
j) Medizinische Soziologie.
Ein ordnungsgemäßes vorklinisches Studium setzt in der Regel,abgesehen von den Pflichtlehrveranstaltungen nach § 5 Abs. 1, dieTeilnahme an 73 Semesterwochenstunden voraus.
2. Bis zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
a) Allgemeine Pharmakologie und Toxikologie
b) Augenheilkunde
c) Biothematik für Mediziner
d) Chirurgie
e) Geschichte der Medizin
f) HNO Heilkunde
g) Humangenetik
h) Innere Medizin mit Pathophysiologie und Pathobiochemie
i) Mikrobiologie einschließlich Transfusionsmedizin
j) Neurologie
k) Pädiatrie
l) Pathologische Anatomie
m) Psychiatrie
n) Radiologie.
Ein ordnungsgemäßes Studium bis zum ersten Abschnitt derärztlichen Prüfung setzt in der Regel, abgesehen von Pflichtlehrveranstaltungennach § 5 Abs. 1, die Teilnahme an 35 Semesterwochenstunden voraus.
3. Bis zum zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
a) Allgemeinmedizin
b) Arbeitsmedizin
c) Augenheilkunde
d) Biomathematik
e) Dermatologie und Venerologie
f) Chirurgie
g) Gynäkologie
h) Hals Nasen Ohrenheilkunde
i) Hygiene und Sozialhygiene
j) Innere Medizin
k) Neurochirurgie
l) Neurologie
m) Orthopädie
n) Pädiatrie
o) Pathologische Anatomie
p) Pharmakologie
q) Psychiatrie
r) Psychotherapie und Psychosomatik
s) Radiologie
t) Rechtsmedizin
u) Urologie
v) Zahn , Mund und Kieferkrankheiten.
Ein ordnungsgemäßes Studium bis zum zweiten Abschnitt derÄrztlichen Prüfung setzt in der Regel, abgesehen von Pflichtlehrveranstaltungennach § 5 Abs. 1, die Teilnahme an 58 Semesterwochenstunden voraus.
4. Bis zum dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
siehe § 10 18.
(3) Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind teilnahmepflichtig,wenn sie mit Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 zusammengefaßt werden.Die Entscheidung hierüber treffen die Leiter der beteiligten Lehrveranstaltungengemeinsam.
§ 6
Teilnahme und Leistungsnachweise
(1) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in§ 4 Abs. 2 genannten Pflichtlehrveranstaltungen wird von der verantwortlichenLehrkraft bescheinigt. Sind Lehrveranstaltungen nach § 5 Abs. 1 und2 Nr. 1 und 3 miteinander verbunden, so wird zugleich die regelmäßigeTeilnahme an den vorbereitenden und begleitenden Lehrveranstaltungen bescheinigt.
(2) Die Definition des Begriffes "regelmäßige Teilnahme"richtet sich nach den speziellen Gegebenheiten der Pflichtlehrveranstaltungund wird von der verantwortlichen Lehrkraft festgelegt. Sie muß denStudierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt werden.
(3) Als eine Voraussetzung für die Bescheinigung der erfolgreichenTeilnahme können Studienleistungen wie Klausuren, Referate, Kolloquien,Protokolle oder Berichte gefordert werden.
(4) Die Art der Studienleistungen wird von der verantwortlichen Lehrkraftnach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
(5) Die verantwortliche Lehrkraft hat zu Beginn der Lehrveranstaltungendarzulegen, nach welchen Bedingungen der Leistungsnachweis eingeholt undbewertet wird und den Studienausschuß unverzüglich überÄnderungen zu informieren.
(6) In strittigen Fällen hinsichtlich der Definition des Begriffesregelmäßige Teilnahme und der Art der Studienleistung entscheidetder Fakultätskonvent auf Vorschlag des Studienausschusses.
§ 7
Zulassung zu Pflichtlehrveranstaltungen
(1) Melden sich zu den Pflichtlehrveranstaltungen mehr Studenten alsArbeitsplätze vorhanden sind, so prüft der Studienausschuß,ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungenabgebaut werden kann.
(2) Ist ein Abbau des Überhanges durch andere oder zusätzlicheLehrveranstaltungen nicht möglich, so richtet sich die Auswahl unterden Studenten, die sich rechtzeitig bis zu dem von der verantwortlichenLehrkraft festgesetzten Termin gemeldet haben, und die nach der Studienordnungdie erforderlichen Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen,nach der Anwartschaft des betreffenden Studenten.
(3) 1. Anwartschaft:
Diejenigen Studenten sind zu bevorzugen, deren durch Platzmangel verursachteWartezeit sich bei Nichtzulassung zu der betreffenden Pflichtlehrveranstaltungüber ein Jahr hinaus oder mehr verlängern würde.
2. Anwartschaft:
Danach sind diejenigen Studenten zuzulassen, die sich in dem Studienjahrbefinden, in dem die Pflichtlehrveranstaltung nach dem Studienplan vorgesehenist.
3. Anwartschaft:
Im übrigen ist die Wartezeit insofern maßgebend, als Studentenmit längerer Wartezeit zu bevorzugen sind.
Bei gleicher Anwartschaft entscheidet das Los. In Härtefällenist der Studienausschuß einzuschalten. § 8 bleibt unberührt.
(4) Die für die Abhaltung der Pflichtlehrveranstaltungen verantwortlichenHochschullehrer werden ermächtigt, zum Zwecke der vollständigenAusnutzung aller Arbeitsplätze eine Regelung zu erlassen, in der bestimmtwerden kann, daß
1. die zur Teilnahme an einer bestimmten Pflichtlehrveranstaltung berechtigtenStudenten sich zu einem bestimmten Termin zu Beginn der Lehrveranstaltungpersönlich melden oder schriftlich bestätigen müssen, daßsie an der Lehrveranstaltung teilnehmen werden,
2. Studenten, die sich gemäß Ziffer 1 nicht melden, von derTeilnahme an der Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden,
3. anstelle der ausgeschlossenen Studenten andere Studenten entsprechendihrer Anwartschaft gemäß Abs. 3 zugelassen werden.
Die Regelung ist rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung durchAushang am Schwarzen Brett bekanntzumachen. In Härtefällen entscheidetder verantwortliche Hochschullehrer.
(5) Voraussetzung für die Teilnahme am "Physiologischen Praktikum"ist die Vorlage des Leistungsnachweises für den Kurs "Physik fürMediziner". Voraussetzung für die Teilnahme am "Praktikum der PhysiologischenChemie" ist die Vorlage des Leistungsnachweises für den Kurs "Chemiefür Mediziner". Kann der Student trotz regelmäßiger Teilnahmeden erforderlichen Leistungsnachweis aus wichtigem Grunde nicht rechtzeitigvorlegen, so kann die verantwortliche Lehrkraft eine Ausnahme von Satz1 und 2 zulassen und dem Studenten eine Frist für die Vorlage desLeistungsnachweises setzen.
(6) Voraussetzung für die Zulassung zum "Kursus der MakroskopischenAnatomie" ist die regelmäßige Teilnahme am "Kursus der MedizinischenTerminologie".
Voraussetzung für die Zulassung zum "Kursus der MikroskopischenAnatomie (für Mediziner)" ist die regelmäßige Teilnahmeam "Praktikum der Biologie (für Mediziner)".
Die verantwortliche Lehrkraft kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und2 zulassen, wenn hiermit im Einzelfall eine unbillige Härte verbundenist, und dem Studierenden eine Frist für die regelmäßigeTeilnahme an den vorausgesetzen Pflichtlehrveranstaltungen setzen.
(7) Der Zugang zu dem Kursus der Makroskopischen Anatomie wird auf Studierendebeschränkt, die an der Universität Kiel für die StudiengängeMedizin und Zahnmedizin, soweit nach der Approbationsordnung erforderlich,eingeschrieben sind.
§ 8
Wiederholung von nicht erlangten Leistungsnachweisen
(1) Hat der Studierende eine im Rahmen einer Pflichtlehrveranstaltunggeforderte Leistung nicht erbracht, so ist ihm die Möglichkeit zueiner Wiederholungsprüfung einzuräumen. Handelt es sich um dendie Pflichtlehrveranstaltung abschließenden Leistungsnachweis, soist die Wiederholungsprüfung vor dem Vorlesungsbeginn des darauffolgendenStudienhalbjahres durchzuführen. Steht für den Studierenden einstaatlicher Prüfungstermin an, so sollte die Wiederholungsprüfungnach Möglichkeit noch vor dem Meldungstermin für die staatlichePrüfung anberaumt werden.
(2) Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis nichterlangt wurde, können wiederholt werden. Eine zwei oder mehrmaligeWiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemachtwerden. Wiederholer, die zuvor jeweils regelmäßig an der Pflichtlehrveranstaltungteilgenommen haben, werden bei der Auswahl nach § 7 Abs. 3 vorab berücksichtigt;von der vierten Wiederholung an werden sie in die dritte Anwartschaft (§7 Abs. 3 Nr. 3) eingestuft.
(3) Härtefälle regelt der Studienaussschuß im Benehmenmit dem Prüfer.
§ 9
Praktische Tätigkeit
(1) Die ärztliche Ausbildung enthält auch eine Ausbildungin Erster Hilfe, einen Krankenpflegedienst und eine Famulatur.
(2) Einzelheiten dieser nachzuweisenden praktischen Tätigkeit sindin den §§ 5 7 AO geregelt.
III. Praktische Ausbildung im 3. Klinischen Studienabschnitt
§ 10
Studienziel
(1) Im dritten klinischen Studienabschnitt soll der Student die währenddes vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeitenvertiefen, erweitern und einüben. Er soll lernen, sie auf den einzelnenKrankheitsfall anzuwenden. Zur Ausbildung gehört auch die Teilnahmedes Studierenden an klinischen Besprechungen einschließlich der arzneitherapeutischenund klinischpathologischen Besprechungen. Der Student darf nicht zu Tätigkeitenherangezogen werden, die seine Ausbildung nicht fördern.
(2) Der dritte klinische Studienabschnitt unterteilt sich in eine jeweilsviermonatige Ausbildung in den Fächern Innere Medizin, der Chirurgiesowie einem klinischen Wahlfach.
(3) Der Umfang der Ausbildung soll insgesamt in etwa der regelmäßigenArbeitszeit eines Arztes entsprechen.
§ 11
Tätigkeit auf der Station
Der Student soll auf der Station, der er zugewiesen ist, unter Anleitungeines verantwortlichen Arztes an allen Aufgaben der Diagnostik, Therapieund Betreuung der Patienten teilnehmen. Dies gilt auch für Leistungender außerstationären Funktionsbereiche des Krankenhauses.
Der Student soll auch an der Durchführung diagnostischer und therapeutischerEingriffe unter Anleitung fachkundiger Lehrbeauftragter beteiligt werden.Jeder Student hat Krankheitsfälle der Station unter verantwortlicherAnleitung selbst zu betreuen und dazu Anamnese, Untersuchungsbefunde zuerstellen und weiterreichende diagnostische und therapeutische Maßnahmenanzuregen und zu begründen, einfache Laboruntersuchungen selbst durchzuführensowie ein Krankenblatt, die Krankenkurve und eine Epikrise zu schreiben.
Im Rahmen dieser Krankheitsfälle soll der Student zur Demonstrationder von ihm betreuten Patienten bei den Visiten bzw. bei den Falldemonstrationenherangezogen werden.
§ 12
Teilnahme am Bereitschaftsdienst
(1) Der Student soll während der Ausbildung im Praktischen Jahrin jedem Abschnitt jeweils 4 6mal an einem Bereitschaftsdienst(Wochentag und Wochenenddienst, unter Einbeziehung des Nachtdienstes) teilnehmen.Unter entsprechender Anleitung soll er dabei mit der Erstversorgung vonPatienten konfrontiert werden. Der Student fertigt dazu anschließendeinen Tätigkeitsbericht an, in dem er in Kurzform Vorgeschichte, Befund,diagnostische und therapeutische Maßnahmen und Epikrise beschreibt.
(2) Für die Teilnahme am Bereitschaftsdienst kann am darauffolgendenTag Freizeitausgleich beansprucht werden.
§ 13
Lehrvisiten
Der Student nimmt neben den täglichen Visiten an den Chef bzw. Oberarztvisiten auf seiner Station teil. Darüber hinaus könnenregelmäßig unter Aufsicht der verantwortlichen Ärzte speziellauf die Bedürfnisse der betreuten Patienten ausgerichtete Visitenveranstaltet werden.
Bei den Visiten sollen die Studenten sich aktiv durch Vorstellung derselbst betreuten Patienten beteiligen.
§ 14
Seminarunterricht
(1) Im Rahmen eines Seminars ist eine systematische Darstellung einesThemas mit anschließender Diskussion vorzunehmen. Dabei kann demStudenten aufgegeben werden, ein Thema auszuarbeiten und vorzutragen. DasThema wird rechtzeitig bekanntgegeben, damit die Studenten sich aktiv beteiligenkönnen. Die Seminarthemen sollen pathophysiologisch, diagnostischund therapeutisch praxisnah behandelt werden.
(2) In den Wahlfächern ist sinngemäß zu verfahren.
§ 15
Teilnahme an Sektionen und an Konferenzen
der Pathologen und Kliniker
Bei Autopsien von Verstorbenen der Station sollen die Studenten grundsätzlichanwesend sein. Sie haben darüber hinaus an den gemeinsamen klinischpathologischen Konferenzen teilzunehmen.
§ 16
Röntgenbesprechungen
Die Studenten sollen an den regelmäßigen Röntgen Visitenteilnehmen. Die bei den betreuten Patienten anfallenden Röntgenaufnahmensollen zusätzlich unter Heranziehung von Normalbefunden unter Anleitungdemonstriert werden.
§ 17
Chirurgie
(1) In der praktischen Ausbildung im Pflichtfach Chirurgie soll derStudent über die in den §§ 11 16 genannten Aufgabenhinaus bei operativen Eingriffen zur Assistenz herangezogen werden. Hierdurchwird er in die Lage versetzt, Erfahrungen für die Beurteilung weitererFälle zu gewinnen. Diese Assistenz wird als wesentlicher Bestandteilder chirurgischen Ausbildung verstanden. Es soll darauf geachtet werden,daß die Tätigkeit im Operationssaal in einem vertretbaren Verhältniszu den anderen Lehrveranstaltungen liegt. Der Operateur soll nach Möglichkeitdie einzelnen Phasen der Operation erklären.
(2) Im Rahmen der Ausbildung soll die Anästhesiologie berücksichtigtwerden. Der Student soll über anästhesiologische Routinefragenund anästhesiologische Probleme der prä und postoperativenÜberwachung unterrichtet werden. Eine aktive Teilnahme an Reanimationsmaßnahmenist vorzusehen. Während des OP Dienstes soll alternierend ein Studentdem Anästhesisten zugeordnet werden.
Der Student soll an der Erstversorgung von Unfallverletzten teilhaben.
(3) Unter Anleitung soll der Student auch im Gipsraum eingesetzt werdenund die chrirurgische Naht und Knotentechnik erlernen und am Modelldie Intubation und Reanimation.
§ 18
Operative Wahlfächer
§ 17 gilt sinngemäß.
§ 19
Auslandsstudium
Studierenden, die einen Studienabschnitt im Ausland verbringen wollen,wird empfohlen, dies rechtzeitig vor der Vorprüfung oder in angemessenemZeitabstand vor den jeweiligen Ärztlichen Prüfungen zu planen.Außerdem wird empfohlen, sich im voraus zu erkundigen, ob Pflichtlehrveranstaltungender zu besuchenden ausländischen Universität anerkannt werdenkönnen.
IV. Schlußvorschriften
§ 20
Inkrafttreten
(1) Diese Studienordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft. Sie ist spätestensfünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Brauchbarkeit entsprechenddem Stand der Wissenschaft und den Bedürfnissen der Praxis zu überprüfen.
(2) Für Studierende, die ihr Studium nach der Alten Bestallungsordnungfür Ärzte in der Fassung vom 14. Juli 1957 beenden, gelten dieVorschriften der Bestallungsordnung.